Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Ebenso werden Wir dem Wunsche wegen 
Bedachtnahme auf die bei der Porzellanmanu- 
factur verwendeten Maler nach dage der Ver- 
hältnisse die möglichste Berücksichtigung zuwenden 
lassen. 
8. 3. 
Es ist Uns genehm, daß die Summe 
von 6000 fl., welche für Erweiterung der Bes- 
serungsanstalt für jugendliche Sträflinge in Bay- 
reuth aus dem Invustrie-Unterstützungsfond ent- 
nommen wurde, bei dlesem Fonde ubgeschrieben 
werde. 
8. 4. 
Ebenso genehmigen Wir auf den Antrag 
des Landtages, daß die Summe von 10,000 fl., 
welche zum Bau des chemischen Laboratoriums 
in München aus dem Industrie-Unterstutzungs- 
Fonde vorgeschosfsen worden ist, bei diesem Fonde 
abgeschrieben werde. 
8. 5. 
Dem Antrage: 
„die königliche Staatsregierung möge be- 
„Zuglich der Verrechnung der Steuernach- 
„lässe und uneinbringlichen Steuern für 
„den Pfalzkreis die gleiche Behandlung, 
„wie für die übrigen Regierungsbe#irke 
„eintreten lassen“ 
erthellen Wir hiemit Unsere Genehmigung, 
und weisen Unser Staatsministerium der Fi- 
nanzen an, demgemäß das Geeignete zu verfügen. 
8. 6. 
Dem ausgesprochenen Wunsche: 
„Es sei in jenen Gegenden, wo durch 
„Aufhebung der k. Salz-Oberfactorien der 
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„Bemg des Biehsfalzes sehr erschwert sst, 
„Sorge mu tragen, daß die Verkaufs= 
„stellen rieses Salies dem Bedürfnisse 
„entsprechend vermehrt werden“ 
ist bereits durch Erlaß Unserer Generalberg= 
werks= und Salinenadministration vom 2 5. April 
1856 entsprochen. 
8. 7. 
Auf den an Uns gebrachten Antrag: 
„dag k. Staatsministerium der Finanzen 
„sei zu ermächtigen, einen Theil der Berg- 
„und Hüttenwerke zu verkaufen und den 
„Verkaufspreis zur Erhöhung des Be- 
„triebscapitals und zur Verbesserung der 
„beibehaltenen Werke zu verwenden“ 
erwiedern Wir: 
die Berg= und Hüttenwerke bilden bei ihrer 
nationalwirthschaftlichen Bedeutung und der zahl- 
reichen hiebei Beschäftigung findenden Arbeiterbe= 
völkerung einen Gegenstand Unserer besondern 
Aufmerksamkeit und Sorgfalt. 
Wir werden debßhalb die Frage: ob bel 
dem dermaligen Ausschwunge des Berg= und 
Hüttenbetriebs die theilweise Veräußerung dieser 
Werke räthlich sei, in reifliche Erwägung ziehen 
lassen. 
Im Falle einer Veräußerung wird Unser 
Staatsministerium der Finanzen den Erlös in 
obiger Weise verwenden lassen, sowie es auch 
Unser Wille ist, daß vorläufig schon, zur Ver- 
meidung großer Nachtheile, in den Berg= und 
Hüttenwerken des Staates, welche Aussicht auf 
dauernden Ertrag gewähren, die unabweisbaren 
Verbesserungen vorgenommen werden. 
5. 8. 
Dem Antrage:
	        
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