Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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„es möchte dem nächsten Landtage ein 
„Gesetzentwurf über die Verbindung der 
„Taren mit dem Stempel vorgelegt werden," 
wollen Wir bei der seinerzeltigen Revision der 
Tarordnung für Gegenstände der streitigen Rechts- 
pflege die entsprechende Bedachtnahme zuwenden 
lassen. 
8. 9. 
Wir werden in sorgfältige Erwägung neh- 
men, in welcher Weise dem an Uns gestellten 
Antrage: 
„daß im Bereiche des Staatsbauwesens 
„eine Einrichtung getroffen werden möchte, 
„welche die unverzügliche Wendung un- 
„vorhergesehener mit Verzugsnachtheilen 
„verknüpfter Baubeschädigungen ermöglicht 
„und sichert“ 
am zweckmäßigsten entsprochen werden kann, und 
behalten Uns vor, Unserm Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten hie- 
nach die geeigneten Aufträge zugehen zu lassen. 
8. 10. 
Der Vereinfachkung des Verwaltungs-Orga- 
nismus und des Verwaltungs-Geschäftsganges 
haben Wir bishber schon innerhalb der gesetzi- 
chen Einrichtungen Unsere Fursorge ge- 
widmet und werden auch der desfalls an Uns 
gerichteten Bitte in der Folge die geeignete Be- 
rücksichtigung zuwenden. 
/ 
8. 11. 
Auf den an Uns gebrachten Wunsch: 
„Anordnung treffen zu lassen, daß die 
„zur Tilgung der neuen Schuld gesetzlich 
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„bestimmten baaren Ablösungeschillinge 
„für Grundrenten des Staates von den 
„k. Kreiscassen direct an die Verwaltung 
„der k. Staatsschuldentilgungsanstalt ab- 
„Reliefert werden“ 
ertheilen Wir Unserem Staateministerium der 
Finanzen den Auftrag, das zum Vollzuge Er- 
forderliche zu verfügen. 
8. 12. 
Auf den Antrag, daß Erhöhungen der be- 
stehenden Eisenbahntarise erst einen Monat nach 
ihrer Bekanntmachung in Wirksamkeit treten möch- 
ten, werden Wir entsprechende Anordnungen 
treffen lassen. 
B. 
Wünsche und Anträge zu den Nach- 
weisungen. 
a) Zu den Einnahmen. 
8. 13. 
Salinen. 
In Betreff des Antrages: 
„es möge das Gesammt-Salinen-Rech-= 
„nungewesen einer entsprechenden Revision 
„unterstellt werden,"“ 
hat Unser Staatsministerium der Finanzen die 
einschlägigen Rechnungen bezüglich ihrer Form 
und Einrichtung mit Rücksicht auf das über 
das Staats-Rechnungswesen überhaupt be- 
stehende allgemeine Rechnungs-Schema prüfen 
und hiernach die sich als zweckmäßig darstellen- 
den Aenderungen vornehmen zu lassen. 
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