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8. 14.
Bergwesen diesseits des Rheins.
In Ucbereinstimmung mit dem Antrage:
„es habe unter definitiver Abschreibung
„des als Schuld der Staatscassa vorge-
ütragenen Verkaufscapitals von 56,90 |1 fl.
„12 kr. für die Zukunft, soweit es jetzt
„noch nicht geschehen, die Zahlung von
„2276 fl. 2 kr. 3 dl. Zinsen aus obi-
„gem Capitale an die k. General-Berg-
„werks-Administration auszuhören.“
ist von Seite Unseres Staatsministeriums der
Finanzen durch Entschließung vom 21. Juni
l. Is. das Erforderliche bereits verfügt worden.
b) Zu den Staatsausgaben.
8. 15
Auf den Antrag:
„es möge die allerhöchste Verordnung vom
„9. December 1825, die Formation der
„Ministerlen betreffend, strenge eingehalten
„werden, insbesondere keine Ueberweisun-
„gen von Ausgaben auf den Reserve-
„sond vor vollständiger Erschöpfung des
„betreffenden Etats stattfinden,"
erwiedern Wir:
Bis jetzt schon sind Einweisungen von Aus-
habsbeträgen, welche in den ordentlichen Etats
vorgesehen waren, niemals verfügt worden, außer
soweit sich nach der Vormerkung in den In-
grössationsbüchern die gegebenen Credite und ein-
schlügigen Etats als bereils erschöpft bezeigten.
Wenn demohngeachtet hier und da später
in den Rechnungen selbst noch unerschöpfte Cre-
dits-- und Etatsbeträge erscheinen, so ist dieses
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eine unvermeldliche Folge der bei einzelnen Cre-
dits-Assignationen auf Grund der wirklichen Leist-
ungen eintretenden Rechnungs-Berichtigungen und
des ebenso unvermeidlichen Umstandes, daß die
Einweisungen auf Grund der Ingrossarion der
durch diese Decreturen bedingten Rechnungsstell-
ung nothwendig vorausgehen müssen, wodurch
übrigens eine materirlle Beeinträchtigung in kei-
ner Weise verursacht wird.
8. 16.
Bezüglich des Antrages:
„es möchten den treffenden Districten resp.
„Gemeinden jene Auslagen für Trans-
„ port der Vaganten und Sträflinge, wo-
„für sie jetzt nur unzurcichende Entschä-
„digungen erhalten, nach den Ergebnissen
„der revidirten Districts= resp. Gemeinde-
„Rechnungen vom k. Aerar für die Zu-
okunft rückvergutet und hierauf im Budget
„für die VII. Finanzperiode geelgnet Vor-
„sorge getroffen werden,“
verweisen Wir auf Abschnitt III. 8. 1 gegen-
wärtigen Abschiedes.
#S. 17.
Der Antrag:
ves sei für die Folge und zwar mit begin-
„nender VII. Finanzperiode die Unter-
„haltung der Schleißheimer Canädle, in
„so lange dieselben von der Civilliste aus
„den zur Zeit bestehenden Gründen, dem
„Staate zur Unterhaltung überwiesen sind,
„von der Staatsgüter = M#ministration
„Schleißheim zu tragen und zu verrechnen,"
hat bei der Festsetzung des Burgets durch Trans-
ferirung der betreffenden Voranschlags-Position
bereits Berücksichtigung gefunden.