Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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gebrachten Antrage der beiden Kammern entspre- 
chend, folgende Abänderungen in der baperischen 
Wechsel: und Mercantilgerichtsordnung vom 24. 
November 1785 mit Gesetzeskraft zu treffen, 
und deren Anwendbarkeit auf alle da, wo die 
gedachte Gerichtsordnung in Kraft ist, nach Ver- 
kündung des gegenwärtigen Landtagsabschiedes 
neu anfallenden Wechsel= und Handelssachen aus- 
zusprechen: 
1) Die Berufung in Wechsel= und Handels= 
sachen, in welchen der Gegenstand der Be- 
schwerde in der Hauptsache fünfzig Gulden 
nicht erreicht, ist nicht zuläßig. 
Gegenstände, deren Werth nicht ange- 
geben, oder nicht anerkannt ist, werden 
nach den gesetzlichen Vorschriften über 
Schätzungen gerichtlich eingewerthet. 
Selbstständige Berufung findet in Wechsel- 
sachen nur statt: 
2 
à) gegen Bescheire, wodurch die Klage 
ohne weitere Einleitung des Verfah- 
rens ganz oder so, wie angebracht, 
oder zur Zeit oder von diesem Gerichte 
abgewiesen wird, 
b 
gegen Erkenntnisse auf Ableistung eines 
Eides, 
e 
d 
gegen das Endurtheil, und 
gegen Beschlusse über die Art der Ere- 
cution; 
— 
in Handelssachen 
gegen diejenigen Zwischenbescheide, welche 
in §. 52. der Novelle vom 17. No- 
vember 1837, einige Verbefserungen 
der Gerichtsordnung betreffend, aufge- 
führt sind, 
. 
3 
4 
5 
b) gegen das Endurtheil, und- 
c) gegen Beschlüsse über die Art der Ere- 
cution. 
Unzulässige Berufungen hat das Gericht 
I. Instanz mittelst motivirter Entschließung 
abzuweisen. 
Die Berufung gegen alle nicht selbst- 
ständig appellablen Zwischenbescheide, sowie 
gegen einfache Erlasse ist mit der Berufung 
gegen das nächste in der Sache ergehende 
selbstständig appellable Urtheil ohne vor- 
gängige Verwahrung zu verbinden. 
Aufschiebende Wirkung hat die Appellation 
in Wechselsachen gegen Bescheide, durch 
welche auf Ableistung eines Eides erkannt 
wird. 
Bei Berufüngen gegen das Endurtheil 
tritt in Wechselsachen die aufschiebende 
Wirkung nur in so weit ein, daß bis zur 
höheren Entscheidung die Einantwortung 
oder Versteigerung der Erecutionsobjerte, 
sowie der Vollzug des Personalarrestes 
nicht stattfindet, vorbehaltlich der Bestim- 
mung der bayerischen Wechsel= und Mer- 
cantilgerichtsordnung cap. IX. s. 5. Nr. 3. 
für den Fall, wenn wegen zu besorgender 
Flucht des Schuldners auf den Personal= 
Arrest angetragen wird. 
Diese Beschränkung der ausschiebenden 
Wirkung findet auch dann statt, wenn in 
einer Wechsel= oder Handelssache gegen die 
Art der Erecution die Berufung ergriffen 
wird. 
Will der Wechsel- oder Mercantilgläubiger 
die in cap. X. §. 3. der Wechsel: und 
Mercantilgerichtsordnung vorgesehene Ein- 
antwortung der zu seiner Befriedigung ein?
	        
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