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geschätzten Gegenstände nicht, so hat er das,
jedoch bei Vermeidung des Ausschlusses be-
relts mit dem Antrage auf Sperre auszu-
übende Recht, den gerichtlichen Verkauf
dieser Gegenstände und seine Befriedigung
aus drm Erlöse zu verlangen, wobei nach
den Bestimmungen der §#§#. 78— 86. der
Novelle rom 17. November 1837, einige
Verbefserungen der Gerichtsordnung betref.
fend, zu verfahren sst.
Wenn in diesem Falle der Erlös zur
vollen Befriedigung des Gläubigers nicht
hinreicht, so sind für den ungedeckt bleib-
enden Betrag weitere Habseligkeiten des
Schuloners# in Schätzung zu nehmen, ein
allenfallsiger Mehrerlös aber gehört dem
Schuldner.
ß. 28.
Dienstbotenwesen.
Auf den Antrag des Landtages, die be-
stehenden Dienstboten-Ordnungen einer zeitge-
mäßen Revision unterwerfen zu lassen, erwiedern
Wir, daß das Bedürfniß einer solchen Revision
Unserer Fürforge nicht entgangen ist und Wir
zu deren Durchführung bereits Unser Staatsmini-
sterium des Innern entsprechend angewiesen haben.
5 29.
Regulirung des Biersatzes und die Verhält-
nisse der Bräuer zu den Wirthen und zu dem
Publikum.
I. Wir werden die von Uns angeordneten
Erhebungen und Ermittlungen bezüglich der Zweck-
mäßigkeit der Aufhebung oder Beibehaltung der
Blertare, dann bezüglich einer allenfallsigen Re-
vision des Biertarifes zur Vollendung bringen
lassen, und behalten Uns je nach dem Ergeb-
nisse weitere Verfügung bevor.
132
II. Inzwischen verordnen Wir den in dem
Gesammtbeschlusse vom 11. Juni l. Js. an Uns
gebrachten Anträgen des Landtages gemäß mit
Gesetzeskraft:
1) den Bräuhausbesitzern, mit deren Brauger
rechtsamen erweislich auch Tafern= oder
sonstige Wirthsgerechtigkeiten verbunden sind,
ist, so lange sie diese Wirthschaftsrechte aus-
üben und versteuern, auch bei Verleitgabe
ihres Bleres über die Gasse der volle Schenk-
preis gleich allen übrigen Wirthen unbe-
dingt gestattet.
Ergibt sich bei Berechnung des Biersatzes
ein Pfennigbruch über einen geraden Pfen-
nig oder ein ungerader Pfennig, so wer-
den dieselben zum Besten des Publikums
ganz weggelassen.
Ergibt sich dagegen ein Pfennigbruch
über einen ungeraden Pfennig, so wird
der Biersatz zum Besten der Bräuer auf
den nächsten geraden Pfennig ergänzt.
2
—
Wenn sich ein ungerader Pfennig durch
Beischlag des in einzelnen Orten bestehen-
den Localmalzaufschlags ergibt, so ist es
den betreffenden Bräuern gestattet, nach
vorheriger Anzeige bei der einschlägigen
Districts-beziehungsweise Localpolizeibehörde
behufs der Ausschreibung des Biersatzes,
die Ausgleichung desselben selbst in der
Weise vorzunehmen, daß er für die erste
Hälste der Zeit, für welche er zu gelten
hat, um einen Pfennig hinaufgesetzt, für
die zweite Hälfte aber um einen Pfennig
herabgesetzt werde.
Als provisorischer Winterbiersatz hat der
definitive Biersatz des nächst verflossenen
Sudjahres unabänderlich fortzubestehen,