Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

131 
geschätzten Gegenstände nicht, so hat er das, 
jedoch bei Vermeidung des Ausschlusses be- 
relts mit dem Antrage auf Sperre auszu- 
übende Recht, den gerichtlichen Verkauf 
dieser Gegenstände und seine Befriedigung 
aus drm Erlöse zu verlangen, wobei nach 
den Bestimmungen der §#§#. 78— 86. der 
Novelle rom 17. November 1837, einige 
Verbefserungen der Gerichtsordnung betref. 
fend, zu verfahren sst. 
Wenn in diesem Falle der Erlös zur 
vollen Befriedigung des Gläubigers nicht 
hinreicht, so sind für den ungedeckt bleib- 
enden Betrag weitere Habseligkeiten des 
Schuloners# in Schätzung zu nehmen, ein 
allenfallsiger Mehrerlös aber gehört dem 
Schuldner. 
ß. 28. 
Dienstbotenwesen. 
Auf den Antrag des Landtages, die be- 
stehenden Dienstboten-Ordnungen einer zeitge- 
mäßen Revision unterwerfen zu lassen, erwiedern 
Wir, daß das Bedürfniß einer solchen Revision 
Unserer Fürforge nicht entgangen ist und Wir 
zu deren Durchführung bereits Unser Staatsmini- 
sterium des Innern entsprechend angewiesen haben. 
5 29. 
Regulirung des Biersatzes und die Verhält- 
nisse der Bräuer zu den Wirthen und zu dem 
Publikum. 
I. Wir werden die von Uns angeordneten 
Erhebungen und Ermittlungen bezüglich der Zweck- 
mäßigkeit der Aufhebung oder Beibehaltung der 
Blertare, dann bezüglich einer allenfallsigen Re- 
vision des Biertarifes zur Vollendung bringen 
lassen, und behalten Uns je nach dem Ergeb- 
nisse weitere Verfügung bevor. 
132 
II. Inzwischen verordnen Wir den in dem 
Gesammtbeschlusse vom 11. Juni l. Js. an Uns 
gebrachten Anträgen des Landtages gemäß mit 
Gesetzeskraft: 
1) den Bräuhausbesitzern, mit deren Brauger 
rechtsamen erweislich auch Tafern= oder 
sonstige Wirthsgerechtigkeiten verbunden sind, 
ist, so lange sie diese Wirthschaftsrechte aus- 
üben und versteuern, auch bei Verleitgabe 
ihres Bleres über die Gasse der volle Schenk- 
preis gleich allen übrigen Wirthen unbe- 
dingt gestattet. 
Ergibt sich bei Berechnung des Biersatzes 
ein Pfennigbruch über einen geraden Pfen- 
nig oder ein ungerader Pfennig, so wer- 
den dieselben zum Besten des Publikums 
ganz weggelassen. 
Ergibt sich dagegen ein Pfennigbruch 
über einen ungeraden Pfennig, so wird 
der Biersatz zum Besten der Bräuer auf 
den nächsten geraden Pfennig ergänzt. 
2 
— 
Wenn sich ein ungerader Pfennig durch 
Beischlag des in einzelnen Orten bestehen- 
den Localmalzaufschlags ergibt, so ist es 
den betreffenden Bräuern gestattet, nach 
vorheriger Anzeige bei der einschlägigen 
Districts-beziehungsweise Localpolizeibehörde 
behufs der Ausschreibung des Biersatzes, 
die Ausgleichung desselben selbst in der 
Weise vorzunehmen, daß er für die erste 
Hälste der Zeit, für welche er zu gelten 
hat, um einen Pfennig hinaufgesetzt, für 
die zweite Hälfte aber um einen Pfennig 
herabgesetzt werde. 
Als provisorischer Winterbiersatz hat der 
definitive Biersatz des nächst verflossenen 
Sudjahres unabänderlich fortzubestehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.