Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Verleitgabe neuerdings Strafbarkeit des mi- 
nutirenden Braͤuers oder Wirthes ergibt. 
6) Der Termin zum Einfieden des Winter- 
bieres wird vom 1. October auf den 15. Sep- 
tember zurückverlegt. 
Gesuche um Bewilligung zum noch frühe- 
ren Einsieden sind nach den biherigen 
Vorschriften zu behandeln und beim Vor- 
handensein gewichtiger Gründe ohne Säumniß 
mu gewähren. 
ill. Dem gleichzeitig an Uns gebrachten 
Wunsche des Landtages gemäß verordnen Wir, 
daß der §. 1 des Gesetzes vom 23 Mai 1846 
in der Art vollzogen werde, daß eine Erneucr- 
ung der gemäß Artikel 16 und 17 Titel l. der 
Verordnung vom 25. April 1811 und s. 1 
loco citato gebildeten Biertardistricte einzutre- 
ten habe, so oft sich ein den aus mschreibenden 
Biersatz ändernder (also erheblicher) Gersten- 
Durchschnittspreis unter den zum Tardistricte ge- 
zogenen Polizeibezirken ergibt. 
s. 30. 
Abkürzung der Werfáhrungsfrist für gewisse 
Gattungen von Vorderungen. 
Dem durch Gesammtbeschluß der Kammern 
an Uns gebrachten Antrage auf Vorlage eines 
Gesetzentwurfes wegen Abkürung der Verjähr- 
ungöfristen bezüglich derjenigen Forderungen, welche 
nach bestehender Sitte entweder mit dem Zeit- 
punkte ihrer Entstehung oder dinnen kurzer Zeit 
berichtigt zu werden pflegen, sichern Wir die 
entsprechende Bedachtnahme zu. 
5 31. 
Verschiedene das Ansässigmachungs= und Ge- 
werbsgesetz betreffende Antrage. 
1) Dem an Uns gebrachten Antrage ent- 
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sprechend verordnen Wir mit Gesetzeskraft, 
daß der Ansässigmachung auf rcale oder 
radizirte Gewerbe eine Prüfung des erforder- 
lichen Nahrungsstandes vorherzugehen habe; 
2) dem weiteren Antrage: 
Dem Gesetze vom 11. September 1825, 
die Grundbestimmungen über das Gewerbs= 
wesen betreffend, solch eine Anwendung 
geben zu lassen, daß beider Verleihung von 
Gewerbseoncessionen denjenigen befähigten 
Gesuchstellern, welche eine nach Artikel 3. 
des Gewerbegesetzes concessionsberechtigte 
Wütwe heirathen, zu Gunsten der hinter- 
lassenen Familie des verstorbenen Gewerbs- 
inhabers cin gebührender Voriug vor an- 
dern Mitbewerbern gegeben werde, 
werden Wir die entsprechende Berücksichtigung 
zumwenden nicht unterlassen. 
8. 32. 
Die Gleichstellung der verschiedenen statutar- 
rechtlichen Bestimmungen über die Gewährzeit 
bei Viehmängeln. 
Daß die Gewährschaft bei Viehkäufen mit 
besonderer Berücksichtigung der Gewährsmängel 
und Gewährfasten durch ein für das ganze Ks- 
nigreich geltendes Gesetz geregelt werde, erkennen 
Wir für wünschenswerth. 
Wir werden daber dem hierauf bezug- 
lichen Antrage der Kammern die entsprechende 
Würdigung zu Theil werden lassen. 
8. 33. 
Einige Modificationen des Gesetzes vom 25. 
Juli 1850 uͤber 
die Einrichtung des die Kunststraßen befah- 
renden Fuherwerdes. 
Dem an Uns gebrachten Antrage ent-
	        
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