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sprechend, genehmigen Wir mit Gesetzeskraft,
daß dem Artikel 5. des Gesetzes vom 25. Juli
1850, die Einrichtung des die Kunststraßen
befahrenden Fuhrwerkes betreffend, am Schlusse
die weitere Bestimmung beigefügt werde:
öingleichen dem regelmäßigen Botenfuhr=
„werke für die Zeit vom 1. November
ebis letzten März, sowie bei neuer Be-
„kiesung die Bespannung der mit vier-
„zölligen Radfelgen versehenen Wägen
abis zu sechs Pferden zu gestatten.“
Indem Wir auf die vielfachen Arbeiten
Gegeben München den 1. Juli 1856.
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dieses Landtages zurückblicken, erkennen Wir
gerne an, daß die Kammern Unseren Bestreb-
ungen für die Förderung der Wissenschaft, für die
Vollendung des Eisenbahn= und Telegraphen-
Netzes, für die Verbesserung mehrerer Verwalt-
ungs-Zweige und für die Erhöhung der Gchalte
der Beamten bereitwillig entgegen gekommen sind.
Wir schließen die gegenwärtige Versamm-
lung und bleiben Unseren Lieben und Ge-
treuen mit Königlicher Huld und Gnade ge-
wogen.
Max.
Khhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Neigersberg v. Manz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.
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