Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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sprechend, genehmigen Wir mit Gesetzeskraft, 
daß dem Artikel 5. des Gesetzes vom 25. Juli 
1850, die Einrichtung des die Kunststraßen 
befahrenden Fuhrwerkes betreffend, am Schlusse 
die weitere Bestimmung beigefügt werde: 
öingleichen dem regelmäßigen Botenfuhr= 
„werke für die Zeit vom 1. November 
ebis letzten März, sowie bei neuer Be- 
„kiesung die Bespannung der mit vier- 
„zölligen Radfelgen versehenen Wägen 
abis zu sechs Pferden zu gestatten.“ 
Indem Wir auf die vielfachen Arbeiten 
Gegeben München den 1. Juli 1856. 
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dieses Landtages zurückblicken, erkennen Wir 
gerne an, daß die Kammern Unseren Bestreb- 
ungen für die Förderung der Wissenschaft, für die 
Vollendung des Eisenbahn= und Telegraphen- 
Netzes, für die Verbesserung mehrerer Verwalt- 
ungs-Zweige und für die Erhöhung der Gchalte 
der Beamten bereitwillig entgegen gekommen sind. 
Wir schließen die gegenwärtige Versamm- 
lung und bleiben Unseren Lieben und Ge- 
treuen mit Königlicher Huld und Gnade ge- 
wogen. 
Max. 
Khhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Neigersberg v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell. 
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