Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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I. Abschnitt. 
Gegenstand und Maßstab der Gewerbsteuer. 
Art. 1. 
Zur Enrrichtung der Gewerbsteuer ist 
Jedermann verpflichtet, der ein Gewerbe 
treibt. 
Demgemäß unterliegen der Gewerb- 
steuer alle radicirten oder realen, dann alle 
persönlichen Gewerbe, deren Ausübung auf 
der Verleihung einer Corncession irgend einer 
Art oder eines Privilegiums beruht, oder 
für deren Betrieb nach den in dem Re- 
gierungsbezirke der Pfalz bestehenden Ein- 
richtungen ein Patent gelöst wird, sowie 
alle der freien Betriebsamkeit vorbehalte- 
nen Erwerbsarten, soferne dieselben ge- 
werbsmäßig ausgeübt werden. 
Die Frage, ob eine der freien Be- 
triebsamkeit vorbehaltene Erwerbsart ge- 
werbsmäßig ausgeübt wird, ist nach den 
Verhälenissen des einzelnen Falles zu ent- 
scheiden, jedenfalls wird die gewerbsmäßige 
Ausübung dann angenommen, wenn die 
Beschäftigung mit Gehilfen oder in einem 
offenen baden, oder mit öffentlicher Ankünd- 
ung betrieben wird. 
Art. 2. 
Die Scteuerpflicht ist bei jener Finanz- 
behörde begründet, in deren Bezirke das 
steuerbare Gewerbe betrieben wird. 
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Für herumziehende Gewerbe entschei- 
det der Wohnort des Gewerbtreibenden. 
Art. 3. 
Die Gewerbsteuer isteine directe Staats= 
abgabe und zerfüälle: 
1) in die Normalanlage, und 
2) in die Betriebsanlage. 
Die erstere ist unveränderlich, sse be- 
steuert das Gewerbe als solches in festem 
Ansatze — ohne Rücksicht auf die zeitweise 
größere oder geringere Ausdehnung seines 
Betriebes. 
Die zweite ist veränderlich und richtet 
sich nach dem auf bestimmte Zeitabschnirte 
bemessenen mehr oder weniger schwung- 
haften Betriebe eines Gewerbes. 
Act. 4. 
Bei Feststellung der Betriebsanlage 
bilden folgende dußerlich kennbare Merk.- 
male die Grundlage der Besteuerung: 
a) die Zahl der in einem Gewerbe oder 
Geschäfte verwendeten Gehilfen und 
Arbeiter, oder 
b) die Zahl und Art der zum Zwecke des 
Gewerbsbetriebes aufgestellten und im 
Gebrauche befindlichen Vor= und Ein- 
richtungen, Maschinen u. dgl.; 
bei den Bierbrauereien und Brannt- 
weinbrennereien entscheidet die Menge 
des Erzeugnisses. 
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