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I. Abschnitt.
Gegenstand und Maßstab der Gewerbsteuer.
Art. 1.
Zur Enrrichtung der Gewerbsteuer ist
Jedermann verpflichtet, der ein Gewerbe
treibt.
Demgemäß unterliegen der Gewerb-
steuer alle radicirten oder realen, dann alle
persönlichen Gewerbe, deren Ausübung auf
der Verleihung einer Corncession irgend einer
Art oder eines Privilegiums beruht, oder
für deren Betrieb nach den in dem Re-
gierungsbezirke der Pfalz bestehenden Ein-
richtungen ein Patent gelöst wird, sowie
alle der freien Betriebsamkeit vorbehalte-
nen Erwerbsarten, soferne dieselben ge-
werbsmäßig ausgeübt werden.
Die Frage, ob eine der freien Be-
triebsamkeit vorbehaltene Erwerbsart ge-
werbsmäßig ausgeübt wird, ist nach den
Verhälenissen des einzelnen Falles zu ent-
scheiden, jedenfalls wird die gewerbsmäßige
Ausübung dann angenommen, wenn die
Beschäftigung mit Gehilfen oder in einem
offenen baden, oder mit öffentlicher Ankünd-
ung betrieben wird.
Art. 2.
Die Scteuerpflicht ist bei jener Finanz-
behörde begründet, in deren Bezirke das
steuerbare Gewerbe betrieben wird.
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Für herumziehende Gewerbe entschei-
det der Wohnort des Gewerbtreibenden.
Art. 3.
Die Gewerbsteuer isteine directe Staats=
abgabe und zerfüälle:
1) in die Normalanlage, und
2) in die Betriebsanlage.
Die erstere ist unveränderlich, sse be-
steuert das Gewerbe als solches in festem
Ansatze — ohne Rücksicht auf die zeitweise
größere oder geringere Ausdehnung seines
Betriebes.
Die zweite ist veränderlich und richtet
sich nach dem auf bestimmte Zeitabschnirte
bemessenen mehr oder weniger schwung-
haften Betriebe eines Gewerbes.
Act. 4.
Bei Feststellung der Betriebsanlage
bilden folgende dußerlich kennbare Merk.-
male die Grundlage der Besteuerung:
a) die Zahl der in einem Gewerbe oder
Geschäfte verwendeten Gehilfen und
Arbeiter, oder
b) die Zahl und Art der zum Zwecke des
Gewerbsbetriebes aufgestellten und im
Gebrauche befindlichen Vor= und Ein-
richtungen, Maschinen u. dgl.;
bei den Bierbrauereien und Brannt-
weinbrennereien entscheidet die Menge
des Erzeugnisses.
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