Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Nur bei einzelnen Gewerbsgeschäften, 
bei welchen keine dußerlich kennbaren Merk- 
male als Anhaltspunkt zur Beurtheilung 
der Betriebsausdehnung gewonnen werden 
können, wird ein bestimmter Spielraum 
gegeben, innerhalb dessen die Bemessung 
der Betriebsanlage nach den bestehenden 
Geschäfesverhältnissen stattzufinden hat. 
Art. 5. 
Für die Normal= wie für die Betriebs- 
anlage sind die Sätze der Gewerbsteuer 
durch die unter Zifsser 1. beiliegende Scala 
festgesetzt. (S. Beil. Ziffer I.) 
Die Größe der für jedes einzelne Ge- 
werbe oder gewerbsmäßige Unternehmen zu 
entrichtenden Steuersätze bemißt sich nach 
dem unter Ziffer II. anliegenden Gewerb- 
steuertarise, welcher in der ersten Abetheil- 
ung die Mormalanlage, in der zweiten Ab- 
theilung die Betriebsanlage und die bezüg- 
lich derselben zu beobachtenden Vorschriften 
enthält. (E. Beil. Ziff. 11.) 
Die Normal= wie die Betriebsanlage 
wird in der Regel mit Rücksicht auf die 
Beoblkerung des Ortes, woselbst das Ge- 
werbe betrieben wird, nach den in dieser 
Beziehung ausgeschiedenen Säbßen der 
Seeuerscala (Rubrik s, b, c und d) be- 
stimmt. Bei denjenigen Gewerbegeschäften 
jedoch, bei welchen in dem Tarife desfalls 
  
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eine Ausnahmsbestimmung getroffen ist, 
werden ohne Rücksicht auf die Bevölkerung 
des betreffenden Ortes durchgängig die in 
der Scteuerscala für die höchste Classe der 
Bevölkerung (Rubrik d) festgestellten Sätze 
sowohl bei Berechnung der Normal= als 
der Betriebsanlage in Anwendung gebracht. 
Art. 6. 
Die Gewerbsteuerscala und der Ge- 
werbsteuertarif bilden integrirende Theile 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
Ist ein Gewerbe in dem Tarife nicht 
enthalten, so wird die Normal= und Be- 
triebsanlage nach Analogie des dem einzu- 
steuernden zunächst verwandten Gewerbsge- 
schäftes festgesetzt. 
Art. 7. 
Bei der Einreihung der einzelnen Ge- 
werbtreibenden unter die in dem Tarife 
aufgeführten Gewerbsgartungen entscheider 
der thatcsächliche Betrieb des einzu- 
steuernden Gewerbes. Die von dem Ge- 
schäftsinhaber geführte Benennung des Ge- 
werbes oder Unternehmens, sowie der In- 
halt der durch die Concessionsurkunde er- 
theilten Befugnisse sind hiebei nicht maß- 
gebend, sondern dienen nur als Anhalts- 
punkte der Beurtheilung. 
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