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Nur bei einzelnen Gewerbsgeschäften,
bei welchen keine dußerlich kennbaren Merk-
male als Anhaltspunkt zur Beurtheilung
der Betriebsausdehnung gewonnen werden
können, wird ein bestimmter Spielraum
gegeben, innerhalb dessen die Bemessung
der Betriebsanlage nach den bestehenden
Geschäfesverhältnissen stattzufinden hat.
Art. 5.
Für die Normal= wie für die Betriebs-
anlage sind die Sätze der Gewerbsteuer
durch die unter Zifsser 1. beiliegende Scala
festgesetzt. (S. Beil. Ziffer I.)
Die Größe der für jedes einzelne Ge-
werbe oder gewerbsmäßige Unternehmen zu
entrichtenden Steuersätze bemißt sich nach
dem unter Ziffer II. anliegenden Gewerb-
steuertarise, welcher in der ersten Abetheil-
ung die Mormalanlage, in der zweiten Ab-
theilung die Betriebsanlage und die bezüg-
lich derselben zu beobachtenden Vorschriften
enthält. (E. Beil. Ziff. 11.)
Die Normal= wie die Betriebsanlage
wird in der Regel mit Rücksicht auf die
Beoblkerung des Ortes, woselbst das Ge-
werbe betrieben wird, nach den in dieser
Beziehung ausgeschiedenen Säbßen der
Seeuerscala (Rubrik s, b, c und d) be-
stimmt. Bei denjenigen Gewerbegeschäften
jedoch, bei welchen in dem Tarife desfalls
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eine Ausnahmsbestimmung getroffen ist,
werden ohne Rücksicht auf die Bevölkerung
des betreffenden Ortes durchgängig die in
der Scteuerscala für die höchste Classe der
Bevölkerung (Rubrik d) festgestellten Sätze
sowohl bei Berechnung der Normal= als
der Betriebsanlage in Anwendung gebracht.
Art. 6.
Die Gewerbsteuerscala und der Ge-
werbsteuertarif bilden integrirende Theile
des gegenwärtigen Gesetzes.
Ist ein Gewerbe in dem Tarife nicht
enthalten, so wird die Normal= und Be-
triebsanlage nach Analogie des dem einzu-
steuernden zunächst verwandten Gewerbsge-
schäftes festgesetzt.
Art. 7.
Bei der Einreihung der einzelnen Ge-
werbtreibenden unter die in dem Tarife
aufgeführten Gewerbsgartungen entscheider
der thatcsächliche Betrieb des einzu-
steuernden Gewerbes. Die von dem Ge-
schäftsinhaber geführte Benennung des Ge-
werbes oder Unternehmens, sowie der In-
halt der durch die Concessionsurkunde er-
theilten Befugnisse sind hiebei nicht maß-
gebend, sondern dienen nur als Anhalts-
punkte der Beurtheilung.
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