Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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nerzeitige Abrechnung auf die fuͤr die siebente 
Finanzperiode festzusetzenden Steuern vorerst 
bis zum letzten Dezember dieses Jahres in 
den nach den bisherigen Bestimmungen ver- 
fallenden Zielen zu erheben. 
Art. 2. 
Die im K. 7. des erwähnten Finanz- 
gesetzes für Aufhebung des Zahlenlotto fest- 
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gesehrte Frist wird bis Ende Dezember 1855 
verlängert. 
Art. 3. 
Ebenso werden die Maximaltarifsätze 
für die Eisenbahnen, Donaudampfschifffahrt 
und Ludwigskanal, wie sie für die VI. Fi- 
nanzperiode festgesetzt sind, bis Ende De- 
zember 1855 verlängert. 
Gegeben Berchtesgaden, den 5. October 1855. 
Max. 
rhr. vr. d. Pordten v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Grafv. Neigeroberg. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Jeb. von Kobell.
	        
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