Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Arbeiter, welche in einem Gewerbe 
blos untergeordnete Geschaͤfte und Dienst— 
leistungen verrichten, werden zu den eigent- 
lichen Gewerbs= und Geschftsgehilfen nicht 
gezdählt. Für jeden Arbeiter dieser letzteren 
Arc wird ohne Rücksicht auf die Steuer= 
anlage des Gewerbes, bei welchem er ver- 
wendet ist, nur der Satz der Steuerclasse I. 
bei Berechnung der Berriebsanlage in An- 
satz gebrachr. 
Art. 13. 
Bei den unter lit. E. des Steuer- 
tarlfs aufgeführten Fabricationsanstalten 
und Fabrikunternehmungen findet die in 
dem vorhergehenden Artikel aufgestellte Un- 
kerscheidung zwischen eigentlichen Gewerbs- 
gehilfen und blos untergeordneten Arbei- 
tern keine Anwendung. 
In diesen Fällen wird vielmehr der 
zur Bestimmung der Betriebsanlage in dem 
Tarife festgestellte durchschnittliche Steuer- 
satz für jeden bei dem betreffenden Unter- 
nehmen verwendeten technischen oder mer- 
cantilen Gehilfen, sowie für jeden dortselbst 
beschäftigten Fabrikarbeiter ohne Unterschied 
in Berechnung gebracht. 
Art. 14. 
Handwerker, welche bereiks als selbst- 
ständige Meister mit Gewerbsteuer belegt 
sind, werden in dem Falle, wenn dieselben 
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ausschließend oder theilweise für größere 
Unternehmer oder Fabricanten beschäfrige 
werden, bei Berechnung der Steueranlage 
dieser letzteren nicht mehr in Computation 
gezogen. 
Soferne jedoch ein Fabrications-Unter- 
nehmer ausschließend oder größeren Thei- 
les zur Herstellung seiner Erzeugnisse selbst- 
ständig besteuerte Meister verwendet, so ist 
derselbe nicht nach der in dem Steuertarif 
für das betreffende Fabrikunternehmen, son- 
dern nach der dortselbst für den Handel 
im Großen (Nr. 335) gegebenen Norm 
einzusteuern. 
Art. 15. 
Ehefrauen, wenn selbe in einem Ge- 
schäfte verwendet werden, sowie Lehrlinge, 
welche noch nicht volle zwei Jahre in der 
Lehre stehen, zählen nicht als Gewerbs- 
gehilfen. 
Lehrlinge, welche bereits zwei Jahre 
in der Lehre gestanden waren, werden 
a) in mechanischen Handwerks-Geschäften 
als untergeordnete Arbeiter mit dem 
Satze der Steuerclasse 1 (Artikel 12. 
Absatz 7.) 
b) in Handelsgeschäften dagegen, dann 
in Gast= und Schenk= Wirthschaften 
mit dem halben Betrage des für einen
	        
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