Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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Quartierfreiheit,  !)  ferner  Befreiung  von  der  Polizeigewalt
  genossen,  welche  Rechte  auch  in  den  neuen  deutschtürkischen
  Verträgen  von  11.  Januar  1917  zum  Teil  beibehalten
  wurden.  .

Wenn  wir  die  Konsuln  als  Repräsentanten  der  Regierungsgewalt
  eines  Absendestaates  anschen  und  ilınen
dementsprechend  die  Exterritorialität  zusprechen  könnten,
  so  gilt  dics  doch  kaum  von  den  Fremden  schlechthin.

Wie  wir  bereits  an  anderer  Stelle  hervorhobeı,
war  die  territoriale  Souveränität  der  Türkei  durch  langjährige
  Gewohnheit  und  duich  die  verschiedenen  Verträge
  immer  mehr  zu  Gunsten  der  Fremden  geschmälert
geworden  und  auf  dieser  Sonderstellung  gegenüber  jeglicher
  territorialen  türkischen  Gewalt  beruht  wohl  auch
das  Privilegiensystem  der  Fremden,  für  das  wir  zum
Unterschiede  von  der  diplomatischen  Exterritorialität
wohl  am  besten  mit  Bonfils-Grah?)  den  Ausdruck’  „Unverletzlichkeit‘‘
  anwenden.  Dass  die  türkische  Machtsphäre
  trotz  aller  gegenteiligen  Versicherungen  der  Kapitulationen
  tatsächlich  ausserordentlich  zugunsten  der
einzeinen  Konsulatsbezirke  beschränkt  war,  erhellt  zumindest
  aus  der  Befreiung  aller  Fremden  von  dein  bedeutsamen
  Hoheitsrechte,  der  inländischen  Gerichtsbarkeit.3)
  (Siehe  den  in  dieser  Beziehung  besonders  deutlichen
  $  1  des  deutschen  Konsulargerichtsgesetzes  vom
7.  April  1900.)

Eine  genaue  Definition  des  Begriffes  „Exterritorialität‘‘
  ist  nur  schwer  zu  geben.  Man  könnte  vielleicht
den  Begriff,  wie  dies  ähnlich  v.  Frank  tut,  in  den  einfachen
  Satz  fassen,  dass  derjenige  exterritorial  sei,  der
den  Behörden  des  Empfangsstaates  nicht  unterworfen
ist.  4)

Für  das  türkische  Staatswesen  selbst  bildeten  all
diese  Bestimmungen  eine  Fülle  von  Verlusten  und  Schä-1)

  Diese  letztere  erstreckte  sich  jedoch  nicht  auf  Grundstücke
gemäss  dem  türkischen  Gesetz  vom  10.  Juni  1867  (68).  In  den
neuen  deutsch-türkischen  Rechtsverträgen  wurden  die  zu  amtlichen
Zwecken  oder  zu  Wohnzwecken  von  Konsularbeamten  benutzten
Gebäulichkeiten  hiervon  allgemein  ausgenommen.

2)  Boniils-:Grah  Völkerrecht  1904.

3)  Im  merkwürdigen  Gegensatz  hiezu  steht  von  Grünau:  Die
staats-  und  völkerrechtliche  Stellung  Aegyptens.

4)  Wie  dem  auch  sei,  so  können  wir  nach  den  Erfahrungen
dieses  Weltkrieges  die  sichernde  Krait  all  dieser  Zugeständnisse
nur  als  sehr  schwankend  betrachten  und  wird  es  vor  allem  zu
deren  Wahrung  auf  die  Gewalt  und  das  Ansehen  des  Absendestaates
  ankommen.