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Quartierfreiheit, !) ferner Befreiung von der Polizeigewalt
genossen, welche Rechte auch in den neuen deutschtürkischen
Verträgen von 11. Januar 1917 zum Teil beibehalten
wurden. .
Wenn wir die Konsuln als Repräsentanten der Regierungsgewalt
eines Absendestaates anschen und ilınen
dementsprechend die Exterritorialität zusprechen könnten,
so gilt dics doch kaum von den Fremden schlechthin.
Wie wir bereits an anderer Stelle hervorhobeı,
war die territoriale Souveränität der Türkei durch langjährige
Gewohnheit und duich die verschiedenen Verträge
immer mehr zu Gunsten der Fremden geschmälert
geworden und auf dieser Sonderstellung gegenüber jeglicher
territorialen türkischen Gewalt beruht wohl auch
das Privilegiensystem der Fremden, für das wir zum
Unterschiede von der diplomatischen Exterritorialität
wohl am besten mit Bonfils-Grah?) den Ausdruck’ „Unverletzlichkeit‘‘
anwenden. Dass die türkische Machtsphäre
trotz aller gegenteiligen Versicherungen der Kapitulationen
tatsächlich ausserordentlich zugunsten der
einzeinen Konsulatsbezirke beschränkt war, erhellt zumindest
aus der Befreiung aller Fremden von dein bedeutsamen
Hoheitsrechte, der inländischen Gerichtsbarkeit.3)
(Siehe den in dieser Beziehung besonders deutlichen
$ 1 des deutschen Konsulargerichtsgesetzes vom
7. April 1900.)
Eine genaue Definition des Begriffes „Exterritorialität‘‘
ist nur schwer zu geben. Man könnte vielleicht
den Begriff, wie dies ähnlich v. Frank tut, in den einfachen
Satz fassen, dass derjenige exterritorial sei, der
den Behörden des Empfangsstaates nicht unterworfen
ist. 4)
Für das türkische Staatswesen selbst bildeten all
diese Bestimmungen eine Fülle von Verlusten und Schä-1)
Diese letztere erstreckte sich jedoch nicht auf Grundstücke
gemäss dem türkischen Gesetz vom 10. Juni 1867 (68). In den
neuen deutsch-türkischen Rechtsverträgen wurden die zu amtlichen
Zwecken oder zu Wohnzwecken von Konsularbeamten benutzten
Gebäulichkeiten hiervon allgemein ausgenommen.
2) Boniils-:Grah Völkerrecht 1904.
3) Im merkwürdigen Gegensatz hiezu steht von Grünau: Die
staats- und völkerrechtliche Stellung Aegyptens.
4) Wie dem auch sei, so können wir nach den Erfahrungen
dieses Weltkrieges die sichernde Krait all dieser Zugeständnisse
nur als sehr schwankend betrachten und wird es vor allem zu
deren Wahrung auf die Gewalt und das Ansehen des Absendestaates
ankommen.