Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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in Staͤdten der Districtsvorsteher des 
treffenden Stadtbezirkes oder ein von 
dem Stadtmagistrate (Buͤrgermeister- 
amte) zu bestimmender, mit den 
bezuͤglichen Localverhaͤltnissen vertrau— 
ter Stellvertreter desselben beigezogen 
wird; — 
aus einem verpflichteten Actuare, wel- 
chen das Rentamt zu stellen hat. 
d 
— 
Art. 30. 
Zur Wahl der für den ganzen Amts- 
bezirk bestimmten Ausschußmitglieder wer- 
den für jede zum Rentamtsbezirk gehörige 
Stadtg emeinde I. und II. Classe die Mit- 
glieder des Magistrats und die Gemeinde- 
bevollmächtigten, dann für jede Stadt und 
Marktgemeinde III. Classe ein Mitglied 
des Magistrats und ein Gemeindebevoll- 
mächtigter, endlich für jede Landgemeinde 
der Gemeindevorsteher oder an dessen Statt 
ein Gemeindebevollmächtigter berufen. In 
der Pfalz stellt jede Gemeinde für je tau- 
send Einwohner einen Wahlmann, welcher 
durch den Gemeinderarh zu bestimmen ist; 
jede Gemeinde stellt wenigstens einen Wahl- 
mann. 
Die Leitung der Wahl übernimmt der 
von Seite der Königlichen Kreisregierung 
in den Ausschuß ernannte Districtspolizei- 
beamte als Wahlcommissär. 
Von der in dieser Weise gebildeten 
Wahlversammlung wird nach relariver Stim- 
menmehrheit eine Anzahl von zehn Aus- 
schußmitgliedern gewählt, welche gleichfalls 
nach relativer Stimmenmehrheit aus ihrer 
Mitte die vier ständigen Ausschußmitglieder 
zu wählen, und die Reihenfolge der Ersatz- 
männer zu bestimmen haben. 
Das alteste Mieglied führt bei dieser 
Wahl den Vorsitz. K 
Bei der [Wahr selbst ist die Vertraut- 
heit der Gewählten mit den in dem Amts- 
bezirke bestehenden Industrie= und Handels- 
verhältnissen, sowie die Vertretung der in 
dem Bezirke hauptsächlich vorkommenden 
Gewerbe in besondere Berücksichtigung zu 
ziehen. 
Art. 31. 
Wählbar in den Ausschuß sind nur 
unbescholtene Seaatsbürger, welche in dem 
teffenden Rentamrebezirke ansässig sind und 
dem Gewerbs= oder Handelsstande ange- 
hören. 
Befindet sich in einem Rentamts- 
bezirke neben mehreren Landgemeinden eine 
Stadt l. oder II. Classe, so müssen von 
den zehn Miegliedern wenigstens drei aus 
der Mitte der städtischen Gewerbs oder 
Handelsleute gewählt werden. 
Art. 32. 
Kein als Mitglied oder Ersatzmann
	        
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