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in Staͤdten der Districtsvorsteher des
treffenden Stadtbezirkes oder ein von
dem Stadtmagistrate (Buͤrgermeister-
amte) zu bestimmender, mit den
bezuͤglichen Localverhaͤltnissen vertrau—
ter Stellvertreter desselben beigezogen
wird; —
aus einem verpflichteten Actuare, wel-
chen das Rentamt zu stellen hat.
d
—
Art. 30.
Zur Wahl der für den ganzen Amts-
bezirk bestimmten Ausschußmitglieder wer-
den für jede zum Rentamtsbezirk gehörige
Stadtg emeinde I. und II. Classe die Mit-
glieder des Magistrats und die Gemeinde-
bevollmächtigten, dann für jede Stadt und
Marktgemeinde III. Classe ein Mitglied
des Magistrats und ein Gemeindebevoll-
mächtigter, endlich für jede Landgemeinde
der Gemeindevorsteher oder an dessen Statt
ein Gemeindebevollmächtigter berufen. In
der Pfalz stellt jede Gemeinde für je tau-
send Einwohner einen Wahlmann, welcher
durch den Gemeinderarh zu bestimmen ist;
jede Gemeinde stellt wenigstens einen Wahl-
mann.
Die Leitung der Wahl übernimmt der
von Seite der Königlichen Kreisregierung
in den Ausschuß ernannte Districtspolizei-
beamte als Wahlcommissär.
Von der in dieser Weise gebildeten
Wahlversammlung wird nach relariver Stim-
menmehrheit eine Anzahl von zehn Aus-
schußmitgliedern gewählt, welche gleichfalls
nach relativer Stimmenmehrheit aus ihrer
Mitte die vier ständigen Ausschußmitglieder
zu wählen, und die Reihenfolge der Ersatz-
männer zu bestimmen haben.
Das alteste Mieglied führt bei dieser
Wahl den Vorsitz. K
Bei der [Wahr selbst ist die Vertraut-
heit der Gewählten mit den in dem Amts-
bezirke bestehenden Industrie= und Handels-
verhältnissen, sowie die Vertretung der in
dem Bezirke hauptsächlich vorkommenden
Gewerbe in besondere Berücksichtigung zu
ziehen.
Art. 31.
Wählbar in den Ausschuß sind nur
unbescholtene Seaatsbürger, welche in dem
teffenden Rentamrebezirke ansässig sind und
dem Gewerbs= oder Handelsstande ange-
hören.
Befindet sich in einem Rentamts-
bezirke neben mehreren Landgemeinden eine
Stadt l. oder II. Classe, so müssen von
den zehn Miegliedern wenigstens drei aus
der Mitte der städtischen Gewerbs oder
Handelsleute gewählt werden.
Art. 32.
Kein als Mitglied oder Ersatzmann