Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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in den Steuerausschuß gewählter Seaats- 
bürger kann ohne triftige Gründe die auf 
ihn gefallene Wahl ablehnen. Die vorge- 
brachten Ablehnungsgründe werden von der 
einschlägigen Regierung, Kammer des In 
nern, geprüft. Werden die vorgebrachten 
Gründe als statthaft befunden, so wird der 
treffende Ersatmann einberufen; werden sie 
dagegen verworfen und der Gewáhlte critt 
geschehener Aufforderung ungeachtet nicht 
in den Ausschuß, so wird zwar gleichfalls 
dessen Ersatzmann eingerufen, das renitente 
Ausschußmieglied hat jedoch alle durch die 
Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen, 
und verfällt überdieß in eine Strase von 
25 bis 50 fl. zu Gunsten des Armenfonds 
jenes Ortes, wo dasselbe seinen Wohnsi hat. 
Gleicher Strafe unterliegen sene Aus- 
schußmitglieder oder Ersatzmänner, welche, 
ohne Ablehnungsgründe anzubringen, in 
den Ausschuß und dessen Sitzungen nicht 
eintreten. 
Die Fädllung des Strafbeschlusses stehr 
dem Steuerausschusse, der Vollzug dessel- 
ben dem einschldgigen Rentamte zu. 
Art. 33. 
Jedem in den Steuerausschuß eintre- 
tenden Mitgliede ist vor Beginn seiner 
Function von dem vorsitzenden Districts- 
polizeibeamten nachstehender Eid abzu- 
nehmen: 
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„Ich schwöre, daß ich als Mit- 
„Llied des Gewerbsteuerausschusses mein 
„Urtheil über die zu prüfenden Erkläe- 
„ungen nach bestem Wissen und Ge- 
„wissen abgeben werde, so wahr mir 
„Gott helfe und sein heiliges Evan- 
„gelium.“ 
Von Nichtchristen ist der Eid mit 
Hinweglassung des Beisatzes: „und sein 
heiliges Evangelium“ zu leisten. 
Art. 34. 
Der auf vorbezeichnete Weise zusam- 
mengesetzte Gewerbsteuerausschuß tritt auf 
jedesmalige Veranlassung des NRentamtes 
am Sitze desselben zusammen. 
Er prüuft die von den Steuerpflichti- 
gen abgegebenen, vom k. Rentbeamten mit 
der Steuerliste vorgelegten Erklérungen, 
bestätigt dieselben entweder als unbedenklich 
oder entscheidet im Falle der Beanstand- 
ung unter vorgängiger mündlicher Vernehm- 
ung des Beetheiligten. 
Wenn der im Arrikel 27 vorgeschrie- 
benen Mahnung ungeachter der Steuer- 
pflichrige eine Erkldrung abzugeben unter- 
lassen har, so erfolgt die Enescheidung des 
Aueschusses von Amtswegen ohne Einver- 
nahme des Betheiligten, vorbehaltlich der 
in Arcikel 43 vorgesehenen Serafbestimmung.
	        
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