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Steuerbetrag für das Ladengeschäft
nach Maßgabe der in Arcikel 19 deß-
falls gerroffenen Bestimmungen in
Ansatz zu bringen ist.
Außerdem hat der Steueraueschuß die
Aufgabe, in allen jenen Fällen, in welchen
die Betriebsanlage nicht nach bestimmten
dußerlich kennbaren Merkmalen berechnet
wird, sondern zu deren Bestimmung ein
Spielraum von Classensähzen in dem Tarife
gegeben ist (Artikel 4 letzter Absatz), die
Feststellung des den Betriebsverhälmissen
des Geschäftes entsprechenden Steuersatzes
vorzunehmen.
Im Vollzuge der in Artikel 25 ge-
troffenen besonderen Bestimmungen steht
dem Steuerausschusse die Befugniß zu,
bezüglich der nach lit. a des genannten
Arcikels zulässigen Steueksnäßigungen gut
achtlichen Antrag zu stellen, und ist derselbe
zur Beschlußfassung darüber berufen, ob
und in welcher Weise die daselbst unter
lit. b, c und d ertheilten Ermächtigungen
in Anwendung zu bringen seien.
Art. 36.
Die Beschlüsse des Ausschusses wer-
den nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmberechtigt sind nur die fünf
Ausschußmitglieder.
Bilden sich mehr als zwei Meinungen,
so werden in den einschlägigen Fällen die
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Stimmen für den höchsten Ziffer zu den
Seimmen für den nächst niedrigen so lange
hinzugezähle, bis sich eine absolure Mehr-
heit ergibt.
Art. 37.
Die Leitung der Sitzungen ist dem
Districtspolizeibeamten übertragen.
Derselbe hat auch die Ladung jener
Declaranten, deren Fassionen beanstandet
wurden, zu erlassen, und ihre Vernehmung
vor versammeltem Ausschusse zu pflegen.
Erscheint der Declarant zu der angeordne-
ten Vernehmung nicht, so ist der Ladungs-
nachweis den Acten einzuverleiben.
Der Betheiligte tritt bei Fällung des
Beschlusses ab. Wird die Erklärung eines
Ausschußmitgliedes geprüft, so kann das-
selbe für diesen Act der Sitzung nicht bei-
wohnen und wird dessen Stimme
Vorsitzenden übertragen.
dem
Art. 38.
Den Ausschüssen ist gestattet, in wich-
tigen oder zweifelhaften Fällen nach eigenem
Ermessen einen oder zwei sachverständige
mit den betreffsenden Industrie= oder Han-
delsverhältnissen vertraute Männer zur
näheren Aufklärung bei den Ausschußsiz=
ungen zuzuziehen; dieselben haben jedoch
keine entscheidende Stimme und müssen vor
der Beschlußfassung abtreten.