Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Steuerbetrag für das Ladengeschäft 
nach Maßgabe der in Arcikel 19 deß- 
falls gerroffenen Bestimmungen in 
Ansatz zu bringen ist. 
Außerdem hat der Steueraueschuß die 
Aufgabe, in allen jenen Fällen, in welchen 
die Betriebsanlage nicht nach bestimmten 
dußerlich kennbaren Merkmalen berechnet 
wird, sondern zu deren Bestimmung ein 
Spielraum von Classensähzen in dem Tarife 
gegeben ist (Artikel 4 letzter Absatz), die 
Feststellung des den Betriebsverhälmissen 
des Geschäftes entsprechenden Steuersatzes 
vorzunehmen. 
Im Vollzuge der in Artikel 25 ge- 
troffenen besonderen Bestimmungen steht 
dem Steuerausschusse die Befugniß zu, 
bezüglich der nach lit. a des genannten 
Arcikels zulässigen Steueksnäßigungen gut 
achtlichen Antrag zu stellen, und ist derselbe 
zur Beschlußfassung darüber berufen, ob 
und in welcher Weise die daselbst unter 
lit. b, c und d ertheilten Ermächtigungen 
in Anwendung zu bringen seien. 
Art. 36. 
Die Beschlüsse des Ausschusses wer- 
den nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Stimmberechtigt sind nur die fünf 
Ausschußmitglieder. 
Bilden sich mehr als zwei Meinungen, 
so werden in den einschlägigen Fällen die 
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Stimmen für den höchsten Ziffer zu den 
Seimmen für den nächst niedrigen so lange 
hinzugezähle, bis sich eine absolure Mehr- 
heit ergibt. 
Art. 37. 
Die Leitung der Sitzungen ist dem 
Districtspolizeibeamten übertragen. 
Derselbe hat auch die Ladung jener 
Declaranten, deren Fassionen beanstandet 
wurden, zu erlassen, und ihre Vernehmung 
vor versammeltem Ausschusse zu pflegen. 
Erscheint der Declarant zu der angeordne- 
ten Vernehmung nicht, so ist der Ladungs- 
nachweis den Acten einzuverleiben. 
Der Betheiligte tritt bei Fällung des 
Beschlusses ab. Wird die Erklärung eines 
Ausschußmitgliedes geprüft, so kann das- 
selbe für diesen Act der Sitzung nicht bei- 
wohnen und wird dessen Stimme 
Vorsitzenden übertragen. 
dem 
Art. 38. 
Den Ausschüssen ist gestattet, in wich- 
tigen oder zweifelhaften Fällen nach eigenem 
Ermessen einen oder zwei sachverständige 
mit den betreffsenden Industrie= oder Han- 
delsverhältnissen vertraute Männer zur 
näheren Aufklärung bei den Ausschußsiz= 
ungen zuzuziehen; dieselben haben jedoch 
keine entscheidende Stimme und müssen vor 
der Beschlußfassung abtreten.
	        
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