Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 39. 
Der Rentbeamte oder dessen Stellvertre= 
ter wohnt den Ausschußsitzungen als Staats= 
anwalt bei. In dieser Eigenschaft hat der- 
selbe im Allgemeinen für die richtige An- 
wendung des Gesetzes Sorge zu tragen, 
serner im Einzelnen zu prüfen, ob alle Ge- 
werbsteuerpftichtigen ihre Erklárungen rich- 
ig abgegeben haben und ob diese Erklär- 
ungen nach Maßgabe des die Betriebsan- 
lage bedingenden Umfanges des Gewerbs- 
betriebes geschehen sind. Er stelle demge- 
mäß die im Grarialischen Interesse als ge- 
eignet befundenen Anträge. 
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be- 
schlußfassung mit seiner Erinnerung und 
seinem Antrage zu hören. Ein Stimm-= 
recht steht ihm jedoch nicht zu. 
Art. 40. 
Behufs der Sammlung der für die 
Prüfung der Steuererkldrungen erforderli- 
chen Materialien werden die k. Rentbeam- 
ten oder deren Stellvertreter ermchtiger, 
alle jene Erhebungen zu pflegen, welche 
zur Bemessung der Ausdehnung des Ge- 
werbsbetriebes für nothwendig erachtet 
werden. 
Dieselben sind demgemäß insbesondere 
berechtiget, zu jeder Zeit von den einschlä- 
gigen Behelfen sämmtlicher Staats= und Ge- 
meindebehörden, Gewerbsinnungen u. . w. 
Einsicht zu nehmen oder schriftliche Auf- 
schlüsse zu verlangen, endlich entweder in 
eigener Person oder durch einen amtlich 
Bevollmächtigten von allen in ihrem Amts= 
bezirke befindlichen Gewerbsunternehmun- 
gen Einsich" zu nehmen oder nehmen zu 
lassen. ’ 
Art. 41. 
Ueber die Verhandlungen des Ge- 
werbsteuerausschusses wird ein kurzgefaßtes, 
von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeich- 
nendes Protokoll aufgenommen. 
Art 42. 
Sind in dieser Weise die abgegebe- 
nen Erklärungen eines Bezirkes von dem 
Gewerbsteuerausschusse geprüft und festge- 
setzt, so wird auf Grund derselben die 
Steueranlage von dem Rentamte berechnet 
und in die Steuerlisten eingetragen. 
Die Steuerlisten werden hierauf, nach 
vorgängiger Bekannimachung, während 14 
Tagen am Sitzee des Rentamtes zur Ein- 
sicht der betheiligten Gewerbsteuerpflichtigen 
ausgelegt. 
Werden hiegegen Reclamationen er- 
hoben, so wird mit diesen nach den unten 
folgenden Bestimmungen (Arcikel 48bis 54) 
verfahren. 
Nach Ablauf des Reclamationster=
	        
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