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mins (Artikel 52) werden die abgeschlose
senen Steuerlisten der k. Regierung, Kam-
mer der Finanzen, zur rechnerischen Revi-
sion und Verrechnungseinweisung vorgelegt.
B. Strafbestimmungen.
Art. 43.
Wenn ein Steuerpflichtiger die Ab-
gabe seiner Erklärung der ergangenen Mahn-
ung ungeachtet unterlassen hat, und dem-
zufolge die Entscheidung des Ausschusses
gemäß Artikel 31 von Amtswegen zu ge-
schehen hatte, so verfällt der Säumige in
eine nach der Bedeurendheit des einzusleuern-
den Gewerbes bemessene Geldstrafe von einem
bis zu fünfzig Gulden.
Art. 41.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher in
seiner Erklärung die zur Festsehung der
Betriebsanlage erforderlichen erkmale
(Artikel 26) zum Nachtheile des Staats-
drars entweder ganz
gering oder unrichtig angibt, unterliegt,
wenn die Unrichtigkeit der Erklärung nicht
auf einem entschuldbaren Jrrthume beruht,
einer Geldstrafe, welche nach Ermessen dem
fünf“ bis zehnfachen Jahresbetrage desseni-
gen Theiles der Steueranlage, um welchen
die Staatscasse durch die unrichtige Fassion
verlürzt worden wire, gleichkommt.
verschweigt oder zu
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Art. 45.
Die Strafanträge stellt und begründer
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der
Strafe wird von dem Steuerausschusse ge-
fällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom-
men und dem Straffälligen speciell eröffnet.
Art. 46.
Soferne sich die Unrichtigkeic einer
Erklärung nicht sofort bei deren Prüfung
durch den Steuerausschuß ergibt, sondern
erst später enrdeckt wird, so hat der könig-
liche Rentbeamte den Fall einstweilen in
Vormerkung zu nehmen und hierüber dem
am Schlusse des Finanzjahres behufs der
Prüfung der neuen Zugänge zusammen-
tretenden Ausschusse Vortrag zu erstatten,
welcher sodann eine wiederholte Prüfung
der Erklärung vornimmt und über die
Straffälligkeit des Steuerpflichtigen gemäß
Artikel 44 entscheidet.
Wird die angezeigte Unrichigkeit als
begründet erkannt, so findet eine neue Steuer-
berechnung statt und hat der Pflichtige den
zu wenig entrichteten Betrag für die Ver-
gangenheit nachzubezahlen.
Art. 47.
Die verhängten Geldstrafen verfallen
dem Armenfonde des Orts, welchem der
betreffende Steuerpflichtige eingehörig ist.
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