Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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mins (Artikel 52) werden die abgeschlose 
senen Steuerlisten der k. Regierung, Kam- 
mer der Finanzen, zur rechnerischen Revi- 
sion und Verrechnungseinweisung vorgelegt. 
B. Strafbestimmungen. 
Art. 43. 
Wenn ein Steuerpflichtiger die Ab- 
gabe seiner Erklärung der ergangenen Mahn- 
ung ungeachtet unterlassen hat, und dem- 
zufolge die Entscheidung des Ausschusses 
gemäß Artikel 31 von Amtswegen zu ge- 
schehen hatte, so verfällt der Säumige in 
eine nach der Bedeurendheit des einzusleuern- 
den Gewerbes bemessene Geldstrafe von einem 
bis zu fünfzig Gulden. 
Art. 41. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher in 
seiner Erklärung die zur Festsehung der 
Betriebsanlage erforderlichen erkmale 
(Artikel 26) zum Nachtheile des Staats- 
drars entweder ganz 
gering oder unrichtig angibt, unterliegt, 
wenn die Unrichtigkeit der Erklärung nicht 
auf einem entschuldbaren Jrrthume beruht, 
einer Geldstrafe, welche nach Ermessen dem 
fünf“ bis zehnfachen Jahresbetrage desseni- 
gen Theiles der Steueranlage, um welchen 
die Staatscasse durch die unrichtige Fassion 
verlürzt worden wire, gleichkommt. 
verschweigt oder zu 
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Art. 45. 
Die Strafanträge stellt und begründer 
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der 
Strafe wird von dem Steuerausschusse ge- 
fällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom- 
men und dem Straffälligen speciell eröffnet. 
Art. 46. 
Soferne sich die Unrichtigkeic einer 
Erklärung nicht sofort bei deren Prüfung 
durch den Steuerausschuß ergibt, sondern 
erst später enrdeckt wird, so hat der könig- 
liche Rentbeamte den Fall einstweilen in 
Vormerkung zu nehmen und hierüber dem 
am Schlusse des Finanzjahres behufs der 
Prüfung der neuen Zugänge zusammen- 
tretenden Ausschusse Vortrag zu erstatten, 
welcher sodann eine wiederholte Prüfung 
der Erklärung vornimmt und über die 
Straffälligkeit des Steuerpflichtigen gemäß 
Artikel 44 entscheidet. 
Wird die angezeigte Unrichigkeit als 
begründet erkannt, so findet eine neue Steuer- 
berechnung statt und hat der Pflichtige den 
zu wenig entrichteten Betrag für die Ver- 
gangenheit nachzubezahlen. 
Art. 47. 
Die verhängten Geldstrafen verfallen 
dem Armenfonde des Orts, welchem der 
betreffende Steuerpflichtige eingehörig ist. 
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