Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 52. 
Alle Nichtigkeitsbeschwerden und Re- 
clamationen sind bei Strafe des Ausschlus- 
ses innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 
30 Tagen, welche mit dem Tage der Auf- 
legung der Steuerlisten (Actikel 42) und 
bei Strafbeschlüssen mit dem Tage der Er- 
öffnung des Beschlusses zu laufen beginnr, 
bei dem treffenden Rentamte anzubringen 
und von diesem mitr den einschldgigen Acten 
der vorgesetzten Regierungs-Finanzkammer 
vorzulegen. 
In denjenigen Fällen, in welchen eine 
Reclamation von Seite des Staatsanwal= 
tes ergriffen wird, hat derselbe, soferne es 
sich um eine Erhöhung der betreffenden 
Steueranlage handelt, vorerst noch den be— 
theiligten Steuerpflichtigen mit seinen et- 
waigen Gegenerinnerungen zu vernehmen, 
und diese mit den staatsanwaltschaftlichen 
Anträgen der Regierungs-Finanzkammer in 
Vorlage zu bringen. 
Art. 53. 
Die Regierungs-Finanzkammer ent- 
scheidet hierüber nach erstattetem Vortrage 
und collegialer Berathung in zweiter und 
letzter Instanz. 
Sie ist ermächtiget, in zweifelhaften 
Fällen das Gutachten der Gewerbs= oder 
Handelskammer, sowie der Gewerbs, und 
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Handelsgremien oder einzelner Sachver- 
ständiger einzuholen. 
Im Falle von ergriffenen Nichtigkeits- 
beschwerden (Artikel 48) oder von Recla= 
mationen des Sctaatsanwaltes wegen irri- 
ger Anwendung des Gesetzes verweist die 
Regierung, soferne die Beschwerde für be- 
gründer erachtet wird, die Sache zur wie- 
derholten Beschlußfassung an denselben 
oder an einen andern aus den Ersatzmän- 
nern berufenen Ausschuß, oder sie trifft die 
kraft ihres Oberaufsichtsrechtes für nöthig 
befundenen Verfügungen. 
Bei den gegen die Normal= oder Be- 
triebsanlage erhobenen Reclamationen (Ar- 
tikel 49) bestätigt sie entweder, den Be- 
schluß des Steuerausschusses, oder sie spricht 
unter Aufhebung dieses Beschlusses die in 
veränderter Größe festgesetzte Steucran- 
lage aus. 
Bei Reclamationen gegen Strafbe- 
schlüsse ist die Regierungs= Finanzkammer 
sowohl ermächtige, die verhängte Strafe 
ganz aufzuheben, als auch dieselbe zu be- 
stätigen oder nach Befund der Sache in- 
nerhalb der durch das Gesetz bestimmten 
Grenzen zu ermäßigen oder zu verstärken. 
Der Regierungs-Finanzkammer bleibt 
außerdem jederzeit die Befugniß vorbehal- 
ten, soferne sie bei Revision der Steuerli- 
sten eine unrichtige Gesetzesanwendung wahr- 
nimmt, eine deßfallsige Reclamation aber 
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