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Art. 52.
Alle Nichtigkeitsbeschwerden und Re-
clamationen sind bei Strafe des Ausschlus-
ses innerhalb einer unerstrecklichen Frist von
30 Tagen, welche mit dem Tage der Auf-
legung der Steuerlisten (Actikel 42) und
bei Strafbeschlüssen mit dem Tage der Er-
öffnung des Beschlusses zu laufen beginnr,
bei dem treffenden Rentamte anzubringen
und von diesem mitr den einschldgigen Acten
der vorgesetzten Regierungs-Finanzkammer
vorzulegen.
In denjenigen Fällen, in welchen eine
Reclamation von Seite des Staatsanwal=
tes ergriffen wird, hat derselbe, soferne es
sich um eine Erhöhung der betreffenden
Steueranlage handelt, vorerst noch den be—
theiligten Steuerpflichtigen mit seinen et-
waigen Gegenerinnerungen zu vernehmen,
und diese mit den staatsanwaltschaftlichen
Anträgen der Regierungs-Finanzkammer in
Vorlage zu bringen.
Art. 53.
Die Regierungs-Finanzkammer ent-
scheidet hierüber nach erstattetem Vortrage
und collegialer Berathung in zweiter und
letzter Instanz.
Sie ist ermächtiget, in zweifelhaften
Fällen das Gutachten der Gewerbs= oder
Handelskammer, sowie der Gewerbs, und
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Handelsgremien oder einzelner Sachver-
ständiger einzuholen.
Im Falle von ergriffenen Nichtigkeits-
beschwerden (Artikel 48) oder von Recla=
mationen des Sctaatsanwaltes wegen irri-
ger Anwendung des Gesetzes verweist die
Regierung, soferne die Beschwerde für be-
gründer erachtet wird, die Sache zur wie-
derholten Beschlußfassung an denselben
oder an einen andern aus den Ersatzmän-
nern berufenen Ausschuß, oder sie trifft die
kraft ihres Oberaufsichtsrechtes für nöthig
befundenen Verfügungen.
Bei den gegen die Normal= oder Be-
triebsanlage erhobenen Reclamationen (Ar-
tikel 49) bestätigt sie entweder, den Be-
schluß des Steuerausschusses, oder sie spricht
unter Aufhebung dieses Beschlusses die in
veränderter Größe festgesetzte Steucran-
lage aus.
Bei Reclamationen gegen Strafbe-
schlüsse ist die Regierungs= Finanzkammer
sowohl ermächtige, die verhängte Strafe
ganz aufzuheben, als auch dieselbe zu be-
stätigen oder nach Befund der Sache in-
nerhalb der durch das Gesetz bestimmten
Grenzen zu ermäßigen oder zu verstärken.
Der Regierungs-Finanzkammer bleibt
außerdem jederzeit die Befugniß vorbehal-
ten, soferne sie bei Revision der Steuerli-
sten eine unrichtige Gesetzesanwendung wahr-
nimmt, eine deßfallsige Reclamation aber
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