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von keiner Seite eingelegt ist, den Steuer—
beschluß von Amtswegen aufzuheben und
die Sache zur erneuten Beschlußfassung
oder nach Umständen zur Reassumtion der
Einsteuerungsverhandlung an die Unterbe-
hörde zurückzuweisen.
Art. 54.
Nur die gegen einen Strafbeschluß er-
hobene Reclamation hat Suspenstowirkung.
I). Steuerperioden.
Behandlung der Ab= und Zugänge.
Art. 55.
Die nach Bescheidung der angebrach-
Reclamationen und nach vorgenom-
mener rechnerischer Prüfung (Areikel 42)
definitive festgestellten Gewerbsteuerlisten bil-
den die Grundlage der Erhebung für je
drei Jahre.
ten
Art. 56.
Die Steueranlage unterliegt von drei
zu drei Jahren im ganzen Umfange des
Königreichs einer allgemeinen Revision und
neucn Feststellung nach dem vorgehend be-
stimmten Verfahren.
Art. 57.
Innerhalb der dreijährigen Periode
178
werden an der festgesehten Steuergröße
keine Veränderungen vorgenommen, aus-
genommen:
a) wenn der Steuerpflichtige während
dieser Zeit verstirbt und das Gewerbs-
geschäft von dessen Relicten nicht fort-
betrieben wird;
wenn derselbe auf die fernere Aus-
übung des Gewerbes förmlich ver-
zichtet;
wenn ein reales oder radicirtes Ge—
werbsrecht oder eine persoͤnliche Ge—
werbsconcession ruhend behandelt und
über die demgemäß erfolgte Einstell—
ung des Betriebes der entsprechende
Ausweis bei der Steuerbehörde ge-
liefert wird;
wenn die Gewerbsauenbung nach In-
halt des Gewerbspatentes, der Con-
cession, der Licenz oder des Privile-
giums auf einen bestimmten Zeitraum
beschränkt und dieser Zeitraum ab-
gelaufen ist, ohne daß die vorschrifts-
mäßigen Vorbedingungen zum un-
unterbrochenen Weiterbeteiebe durch
Verlängerung oder Erneuerung des
Patentes, der Concession, der Licenz
oder des Privilegiums erfüllt sind.
In vorbezeichneten Fällen wird die
Steuer von dem dem Sterbefalle oder der
Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuer-
ziele an abgeschrieben; bei ruhenden Ge-
h
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