Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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wachsenden Verhandlungen sind tar= und 
stempelfrei zu behandeln. 
Art. 62. 
Den Mitgliedern des Gewerbsteuer- 
ausschusses wird für Reisekosten und Zeit- 
verlust eine angemessene Enrschádigung ge- 
leistet. 
Diese sowie andere unvermeidliche 
Kosten traͤgt die Staatscassa. 
Art. 63. 
Der Reclamant traͤgt, wenn seine 
Beschwerde abgewiesen wird, die treffenden 
Kosten des Reclamationsverfahrens mit 
dem von der koͤniglichen Regierungsfinanz- 
kammer festzusetzenden Betrage. 
Die Staatscassa uͤbernimmt in keinem 
Falle eine Verguͤtung von Kosten, welche 
der Steuerpflichtige auf Ausfuͤhrung seiner 
Reclamation verwendet. 
III. Abschnitt. 
Erhebung der Gewerbsteuer. 
Art. 64. 
Die Erhebung der Gewerbsteuer findet 
ratenweise an bestimmten Steuerzielen, 
deren Termine im Verordnungswege fest- 
gesetzt werden, statt. 
Art. 65. 
Jedem Gewerbsvereine, sowie jeder 
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zu diesem Zwecke in einem Amtsbezirke 
gebildeten Gewerbsgenossenschaft ist ge- 
stattet, die auf die Dauer von drei Jahren 
festgesetzte, den Gewerbsverein oder die Ge- 
nossenschaft treffende Gesammtgewerbsteuer 
für diese Periode nach freiem Ueberein- 
kommen unter die einzelnen Gewerbsge- 
nossen umzulegen. 
Auf das in solcher Weise für die 
Dauer von drei Jahren festgesetzte Steuer- 
contingent haben Zu= und Abgänge im 
Laufe der dreijährigen Periode keinen Einfluß. 
Dagegen hafter die Genossenschaft für 
die unverkürzte Entrichtung und rechtzeitige 
Ablieferung der Gesammesteuer. 
Schluß-Bestimmungen. 
Art. 66. 
Das gegenwärtige revidirte Gesetz 
tritt mit dem Finanzjahre 185556 für das 
ganze Koönigreich in Wirksamkeit. 
Die Verordnung vom 15. Afpril 
1814, „Reccificirung der Gewerbsteuer 
betreffend,“ ist außer Krafe gesetzt. 
Art. 67. 
In dem Regierungsbezirke der Pfalz 
tritt die Verordnung vom 14. April 1820, 
„die Gewerbsteuer im Rheinkreise betref- 
fend,“ außer Anwendung, unter Vorbe- 
halt jedoch nachfolgender mit der Gewerbs-
	        
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