Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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freiheit und den Gewerbspatenten in Ver- 
bindung stehender Bestimmungen: 
a) Die auf die Lösung der Patente, deren 
Gebrauch und Wirkung bezüglichen 
88. 10, 12 Absatz 1, 13 bis 16, 30 
bis 36, dann 39 bis 43. obiger Ver- 
ordnung bleiben auch fernerhin in 
Kraft. 
Die Erklrungen der Steuerpflichtigen 
über Gewerbs-Ab= und Zugänge sind 
bei der einschlägigen Gemeindebehörde 
abzugeben. 
b 
— 
c) Wer ein neues Gewerbe anfaͤngt oder 
seinen Geschaͤftsbetrieb in einer Weise 
aͤndert, welche gesetzlich eine Steuer— 
erhoͤhung zur Folge hat, ist auch ohne 
vorausgegangene Aufforderung gehal- 
ten, vor Beginn der Geschäáftsaus= 
übung die in Artikel 26 des gegen- 
wärtigen Gesetzes vorgeschriebene Er- 
klärung bei Strase des dreifachen 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
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Betrags der von ihm geschuldeten 
Steuer abzugeben. 
d) Die Aburtheilung sämmtlicher Zu- 
widerhandlungen gegen das Gewerb- 
steuergesetz bleibt den Polizeigerichten 
der Pfalz übertragen. Alle verhäng- 
ten Geldstrafen verfallen dem in Ar- 
n#kel 47 dieses Gesetzes bezeichneten 
Localarmenfonde. 
Art. 68. 
In den Gebietseheilen von Unterfran- 
ken und Aschaffenburg hat die Anlage der 
Gewerbsteuer unter Anwendung der vor- 
stehend gegebenen Bestimmungen gleich- 
zeitig mit dem Eintricte der definitiven 
Rustical-, Dominical= und Haussteuen — 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Au- 
gust 1843 „die Gewerbs= und Personal= 
Staatsauflagen im Regierungsbezirke von 
Unterfranken und Aschaffenburg betreffend“ 
— stattzufinden. 
Ma. 
ihr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Reigereberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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