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freiheit und den Gewerbspatenten in Ver-
bindung stehender Bestimmungen:
a) Die auf die Lösung der Patente, deren
Gebrauch und Wirkung bezüglichen
88. 10, 12 Absatz 1, 13 bis 16, 30
bis 36, dann 39 bis 43. obiger Ver-
ordnung bleiben auch fernerhin in
Kraft.
Die Erklrungen der Steuerpflichtigen
über Gewerbs-Ab= und Zugänge sind
bei der einschlägigen Gemeindebehörde
abzugeben.
b
—
c) Wer ein neues Gewerbe anfaͤngt oder
seinen Geschaͤftsbetrieb in einer Weise
aͤndert, welche gesetzlich eine Steuer—
erhoͤhung zur Folge hat, ist auch ohne
vorausgegangene Aufforderung gehal-
ten, vor Beginn der Geschäáftsaus=
übung die in Artikel 26 des gegen-
wärtigen Gesetzes vorgeschriebene Er-
klärung bei Strase des dreifachen
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
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Betrags der von ihm geschuldeten
Steuer abzugeben.
d) Die Aburtheilung sämmtlicher Zu-
widerhandlungen gegen das Gewerb-
steuergesetz bleibt den Polizeigerichten
der Pfalz übertragen. Alle verhäng-
ten Geldstrafen verfallen dem in Ar-
n#kel 47 dieses Gesetzes bezeichneten
Localarmenfonde.
Art. 68.
In den Gebietseheilen von Unterfran-
ken und Aschaffenburg hat die Anlage der
Gewerbsteuer unter Anwendung der vor-
stehend gegebenen Bestimmungen gleich-
zeitig mit dem Eintricte der definitiven
Rustical-, Dominical= und Haussteuen —
nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Au-
gust 1843 „die Gewerbs= und Personal=
Staatsauflagen im Regierungsbezirke von
Unterfranken und Aschaffenburg betreffend“
— stattzufinden.
Ma.
ihr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Reigereberg. v. Manz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.