Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

Beiträge  zur  Lehre  vom  Muttergut.  377

Nach  diesen  Prämissen  wird  sich  jetzt  die  Frage
leicht  beantworten  lassen,  ob  vom  Gericht  als
Obervormundschaftsbehörde  die  Einzeichnung  im
Hypothekenbuche  veranlaßt  werden  kann,  daß  der
Vater  über  eine  solche  Hypothekforderung  ohne
obervormundschaftlichen  Konsens  nicht  verfügen
dürfe?

Nach  dem  Obigen  ist  eine  solche  Einzeichnung
theils  unwesentlich  für  das  Kind,  theils  ganz  und
gar  unwirksam.  Sie  ist  bedeutungslos  für  das
Kind  —  so  fern  durch  sie  die  eigenmächtige  Veräußerung
  und  Einklagung  der  Hypothekforderung
  verhindert  werden  soll:  denn  dazu  ist  der
Vater  ohnehin  nicht  berechtigt,  und  das  Hypothelenamt
  muß  ex  ollticio  jedes  Ansinnen  des  Vaters
  auf  Umschretbung  der  Forderung  an  einen  Cessionar
  u.  s.  w.  abweisen,  wenn  es  nicht  von  einer
obrigkeitlichen  Ermächtigung  desselben  begleitet  ist.
Eine  andere  Richtung  und  eine  Wirkung  auf  die
Einziehungsbefugniß  des  Vaters  kann  aber  der
selben  nicht  beigelegt  werden,  weil  dazu  kein  rechtlicher
  Grund  vorhanden  ist,  vielmehr  dieselbe  dem
wohlbegründeten  Recht  des  Vaters  zuwiderlaufen
würde.

Nichts  desto  weniger  könnte  man  —  um  nichts
unberührt  zu  lassen  —  etwa  noch  aus  dem  Grunde
jiene  Einzeichnung  für  wesentlich  zu  halten  geneigt
seyn,  weil  ohne  dieselbe  das  Hypothekenamt  den
Regreßansprüchen  derjenigen  auögesetzt  sey,  welche
—  im  Vertrauen  auf  den  Inhalt  des  Hypothekenbuchs,
  wenn  eine  Dispositionsbeschränkung  des  Vaters
  nicht  eingetragen  gewesen  —  eine  solche  ForuUsusfruktus

  betrachtet  werden,  und  also  in  specie  restituirt
werden  müssen  (Anmerk.  a.  a.  O.  S.  10,  1  und
§  3).  Der  Vater  ist  zur  Einziehung  berechtigt,  nicht
als  Usufruktuar,  sondern  als  Verwalter  des  Kinderguts
  und  als  Vertreter  der  Kinder.