Beiträge zur Lehre vom Muttergut. 377
Nach diesen Prämissen wird sich jetzt die Frage
leicht beantworten lassen, ob vom Gericht als
Obervormundschaftsbehörde die Einzeichnung im
Hypothekenbuche veranlaßt werden kann, daß der
Vater über eine solche Hypothekforderung ohne
obervormundschaftlichen Konsens nicht verfügen
dürfe?
Nach dem Obigen ist eine solche Einzeichnung
theils unwesentlich für das Kind, theils ganz und
gar unwirksam. Sie ist bedeutungslos für das
Kind — so fern durch sie die eigenmächtige Veräußerung
und Einklagung der Hypothekforderung
verhindert werden soll: denn dazu ist der
Vater ohnehin nicht berechtigt, und das Hypothelenamt
muß ex ollticio jedes Ansinnen des Vaters
auf Umschretbung der Forderung an einen Cessionar
u. s. w. abweisen, wenn es nicht von einer
obrigkeitlichen Ermächtigung desselben begleitet ist.
Eine andere Richtung und eine Wirkung auf die
Einziehungsbefugniß des Vaters kann aber der
selben nicht beigelegt werden, weil dazu kein rechtlicher
Grund vorhanden ist, vielmehr dieselbe dem
wohlbegründeten Recht des Vaters zuwiderlaufen
würde.
Nichts desto weniger könnte man — um nichts
unberührt zu lassen — etwa noch aus dem Grunde
jiene Einzeichnung für wesentlich zu halten geneigt
seyn, weil ohne dieselbe das Hypothekenamt den
Regreßansprüchen derjenigen auögesetzt sey, welche
— im Vertrauen auf den Inhalt des Hypothekenbuchs,
wenn eine Dispositionsbeschränkung des Vaters
nicht eingetragen gewesen — eine solche ForuUsusfruktus
betrachtet werden, und also in specie restituirt
werden müssen (Anmerk. a. a. O. S. 10, 1 und
§ 3). Der Vater ist zur Einziehung berechtigt, nicht
als Usufruktuar, sondern als Verwalter des Kinderguts
und als Vertreter der Kinder.