Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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1361, die Gerichtsverfassung betr., eine 
Notariatsurkunde dem Gerichte zur Prüf- 
ung und Schlußfassung vorzulegen ist, hat 
der Notar dem Gerichte die lUlrschrift zu 
übersenden. 
Das Gericht setzt seinen Beschluß auf 
die Urschrist und sendet diese an den No- 
tar zurück, welcher den Gerichtsbeschluß in 
alle von ihm zu ertheilenden Ausfertigungen 
und Abschriften aufzunehmen hat. 
Artikel 14. 
Ueber alle Verträge, welche die Be- 
sitzreränderung oder das Eigenthum unbe- 
weglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter 
Rechte, sowie über alle Verträge, welche 
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen 
betressen, sind bei Serafe der Nichtitgkeit 
Notariatsurkunden zu errichten. 
Artikel 15. 
Von allen Verträgen, die eine Ver- 
duderung des Besitzes unbeweglicher Sachen 
oder diesen gleichgeachteter Rechte betreffen, 
hat der Notar dem betreffenden Stadt- 
oder Landgerichte Keuntniß zu geben. 
Geht aus den Notarictsverhandlungen 
über eine unbewegliche Sache hervor, daß 
dieselbe im Hypoth kenbuche eingetragen 
sel, so hat der Notar die Urschristen dem 
Hopothekenamte mitzutheilen. 
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Wenn der Notar von ihm aufgenom- 
mene, das Hypothekenwesen berührende 
Vertraäge oder Erkldrungen dem Hypotheken= 
amte mittheilt, so ist, insoferne die vor 
dem Notare stattgehabten Verhandlungen 
den Anforderungen des Hypothekengesetzes 
entsprechen, eine wiederholte Vernehmung 
der Betheiligten vor dem Hypothekenamte 
nicht erforderlich. 
Im Falle des Artikels 12 Absatz 2 
setzt das Hypothekenamt die Bestärigung 
des Vollzuges oder falls demselben Hinder- 
nisse im Wege stehen, seinen Beschluß auf 
die ihm mitgetheilece Urschrist und sendet 
dieselbe an den Notar zurück, welcher die 
Bestätigung, beziehungsweise den Beschluß 
des Hypothekenamtes in alle zu ertheilenden 
Ausfertigungen oder Abschriften aufzuneh- 
men hat. 
Die Mittheilung hypothekenamtlicher 
Beschlusse an den Notar auf die von ihm 
gemachten Vorlagen vertritt die Stelle der 
unmittelbaren Mittheilung dieser Beschlüsse 
von Seite des Hypothekenamtes an die 
Betheiligten. 
Artikel 16. 
Rechtsgescháfte, zu deren Giltigkeit 
bisher zwar keine richterliche Prüfung oder 
Bestärigung, jedoch eine gerichrliche Auf- 
nahme oder siegelmäßige Fertigung erforder-
	        
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