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1361, die Gerichtsverfassung betr., eine
Notariatsurkunde dem Gerichte zur Prüf-
ung und Schlußfassung vorzulegen ist, hat
der Notar dem Gerichte die lUlrschrift zu
übersenden.
Das Gericht setzt seinen Beschluß auf
die Urschrist und sendet diese an den No-
tar zurück, welcher den Gerichtsbeschluß in
alle von ihm zu ertheilenden Ausfertigungen
und Abschriften aufzunehmen hat.
Artikel 14.
Ueber alle Verträge, welche die Be-
sitzreränderung oder das Eigenthum unbe-
weglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter
Rechte, sowie über alle Verträge, welche
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen
betressen, sind bei Serafe der Nichtitgkeit
Notariatsurkunden zu errichten.
Artikel 15.
Von allen Verträgen, die eine Ver-
duderung des Besitzes unbeweglicher Sachen
oder diesen gleichgeachteter Rechte betreffen,
hat der Notar dem betreffenden Stadt-
oder Landgerichte Keuntniß zu geben.
Geht aus den Notarictsverhandlungen
über eine unbewegliche Sache hervor, daß
dieselbe im Hypoth kenbuche eingetragen
sel, so hat der Notar die Urschristen dem
Hopothekenamte mitzutheilen.
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Wenn der Notar von ihm aufgenom-
mene, das Hypothekenwesen berührende
Vertraäge oder Erkldrungen dem Hypotheken=
amte mittheilt, so ist, insoferne die vor
dem Notare stattgehabten Verhandlungen
den Anforderungen des Hypothekengesetzes
entsprechen, eine wiederholte Vernehmung
der Betheiligten vor dem Hypothekenamte
nicht erforderlich.
Im Falle des Artikels 12 Absatz 2
setzt das Hypothekenamt die Bestärigung
des Vollzuges oder falls demselben Hinder-
nisse im Wege stehen, seinen Beschluß auf
die ihm mitgetheilece Urschrist und sendet
dieselbe an den Notar zurück, welcher die
Bestätigung, beziehungsweise den Beschluß
des Hypothekenamtes in alle zu ertheilenden
Ausfertigungen oder Abschriften aufzuneh-
men hat.
Die Mittheilung hypothekenamtlicher
Beschlusse an den Notar auf die von ihm
gemachten Vorlagen vertritt die Stelle der
unmittelbaren Mittheilung dieser Beschlüsse
von Seite des Hypothekenamtes an die
Betheiligten.
Artikel 16.
Rechtsgescháfte, zu deren Giltigkeit
bisher zwar keine richterliche Prüfung oder
Bestärigung, jedoch eine gerichrliche Auf-
nahme oder siegelmäßige Fertigung erforder-