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ung durch neuerlich eingetretene That-
sachen zum Dasein gelangt sind, und
zwar, wenn ihn hiebei ein Beweis
trifft, nur in so ferne er diesen auf
der Stelle liefert.
Mit allen anderen Einreden, er
mag sie zur Zeit der Beurkundung
schon gekannt oder erst spaͤter er-
fahren haben, ist er zur gesonderten
Austragung zu verweisen.
3) Den Beweis seiner Einreden kann
der Verpflichtete nur durch Urkunden
führen. Wird eine Privaturkunde
von dem Berechtigten nicht anerkannt,
so kann der Beweis ihrer Aechtheit
nur durch Abverlangung des Diffes-
sionseides geführt werden.
4) Bestreitet der Verpflichtere die Ueber-
einstimmung der Ausfertigung mit
der Urschrift, oder behauptet er, daß
diese Mängel enthalte, welche nach
Artikel 70, 71 und 72 des gegen-
wärtigen Gesetzes eine Nichtigkeit
begründen, so hat das Gericht
zwar die Vergleichung der Urschrift
zu veranlassen, inzwischen aber mit
der Hilfsvollstreckung fortzufahren, in
so ferne das Vorbringen des Ver-
pflichteten nicht bescheinigt ist.
. 3.
Dem Werpflichteten bleibt vorbehalten,
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die in der Hilfsvollstreckung unzuläßigen
nicht vorgebrachten oder durch Urkunden
nicht erwiesenen Einreden in einem beson-
deren Verfahren bei demselben Gerichte
geltend zu machen.
Dieser Vorbehalt begründet keinen
Anspruch des Verpflichteten auf Sicher-
heitsleistung, unbeschadet seines Rechtes,
wenn die allgemeinen Voraussehungen dazu
gegeben sind, einen Arrestantrag selbst-
ständig zu begründen.
Wenn der Verpflichtete schon vor dem
Antrage des Berechtigten auf Hilfsvoll-
streckung oder während des Vollstreckungs-
verfahrens Klage darauf erhebt, daß das
Rechtsgeschäft, über welches die vollzieh-
bare Urkunde errichtet worden, für ungiltig
oder aufgehoben, oder daß der Berechtigte
wegen gänzlicher oder theilweiser Tilgung
der Verbindlichkeir, ihn zu quiktiren, für
schuldig erkannt werde, so wird der Ein-
tritt und Fortgang der Hilfsvollstreckung
durch eine solche Klage in so lange nicht
berührt, als auf dieselbe nicht mindestens
in erster Instanz definitiv zu Gunsten des
Verpflichteten erkannt ist.
Für eine solche Klage ist, wenn zur
Zeit der Klagestellung die Hilfsvollstreckung
schon eingeleiter ist, dasselbe Gericht zu-
ständig, bei welchem der Berecheigre die
Hilfsvollstreckung nachgesucht hat; — auf