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ehemalige Weinberge, in der Nähe
von Weinbergen gelegene, zu deren
Bewirthschaftung dienliche Felder
und Oedungen, Hopfen= und Weiden=
anlagen, Waldungen, Fischteiche,
dann Gewässer, welche zu gewerb-
lichen oder industriellen Anlagen
dienen, oder von besonderem Werthe
für den Oekonomie= und Wirthschafts-
betrieb sind;
Kies: #ehm' Mergel= und Sand-
gruben, Stein= und Schieferbrüche,
Grundstücke, in denen sich Torf= Stein-
kohlen= Braunkohlen: Gypslager
oder Mineralquellen befinden, sowie
Grundstücke, die zum Bergbau oder
zur Gewinnung von Fossilien oder
zu gewerblichen oder zu industriellen
Anlagen dienen;
Grundstücke von so besonderer Be-
schaffenheit, daß ihr Werth durch
Zuweisung einer andern Bodenfläche
nicht ausgeglichen werden kann;
zusammenhängende Grundstücke eines
Grundeigenthümers von wenigstens
zehn Tagwerken;
Grundstücke, über deren Besitz,
Eigenthum oder Grenzen ein Rechts-
streit besteht, oder die einer Gant-
masse angeheren.
Artikel 5. .
Bei Berechnung der in Art. 1 und 2
bezeichneten Mehrheit werden die Miteigen-
thümer eines und desselben Grundstückes
für eine einzige Person gezählt, und die
Besitzer von Lehen, Fideicommissen und von
Familiengütern, welche im Erbverbande
stehen, den vollen Eigenthümern gleichge-
achtet.
Besteht bei den Miteigenthümern
eines und desselben Grundstückes eine
Meinungsverschiedenheit, so ist die Zu-
stimmung für gegeben zu erachten, wenn
wenigstens die Hälfte derselben, nach dem
Theilnahmsverhältnisse berechnet, sich für
den Umtausch ausspricht.
Grundeigenthümer, welche nicht in der
betreffendenOresmarkung wohnen (Gemeinde=
sorensen), sind bezüglich ihrer in derselben
gelegenen Grundstücke den daselbst wohnen-
den gleich zu achten.
Artikel 6.
Wenn zwei oder mehrere Grund-
eigenthümer durch Austausch von Grund-
stücken, die der landwirthschaftlichen Be-
nützung zugewendet sind, ihren ganzen
Grundbesitz oder einen Theil desselben be-
hufs günstigerer Bewirthschaftung in Zu-
sammenhang bringen, so steht den bezüglich
des von ihnen vertauschten Grundbesitzes
betheiligten Lehen: Grundrenten= und
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