Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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ehemalige Weinberge, in der Nähe 
von Weinbergen gelegene, zu deren 
Bewirthschaftung dienliche Felder 
und Oedungen, Hopfen= und Weiden= 
anlagen, Waldungen, Fischteiche, 
dann Gewässer, welche zu gewerb- 
lichen oder industriellen Anlagen 
dienen, oder von besonderem Werthe 
für den Oekonomie= und Wirthschafts- 
betrieb sind; 
Kies: #ehm' Mergel= und Sand- 
gruben, Stein= und Schieferbrüche, 
Grundstücke, in denen sich Torf= Stein- 
kohlen= Braunkohlen: Gypslager 
oder Mineralquellen befinden, sowie 
Grundstücke, die zum Bergbau oder 
zur Gewinnung von Fossilien oder 
zu gewerblichen oder zu industriellen 
Anlagen dienen; 
Grundstücke von so besonderer Be- 
schaffenheit, daß ihr Werth durch 
Zuweisung einer andern Bodenfläche 
nicht ausgeglichen werden kann; 
zusammenhängende Grundstücke eines 
Grundeigenthümers von wenigstens 
zehn Tagwerken; 
Grundstücke, über deren Besitz, 
Eigenthum oder Grenzen ein Rechts- 
streit besteht, oder die einer Gant- 
masse angeheren. 
Artikel 5. . 
Bei Berechnung der in Art. 1 und 2 
bezeichneten Mehrheit werden die Miteigen- 
thümer eines und desselben Grundstückes 
für eine einzige Person gezählt, und die 
Besitzer von Lehen, Fideicommissen und von 
Familiengütern, welche im Erbverbande 
stehen, den vollen Eigenthümern gleichge- 
achtet. 
Besteht bei den Miteigenthümern 
eines und desselben Grundstückes eine 
Meinungsverschiedenheit, so ist die Zu- 
stimmung für gegeben zu erachten, wenn 
wenigstens die Hälfte derselben, nach dem 
Theilnahmsverhältnisse berechnet, sich für 
den Umtausch ausspricht. 
Grundeigenthümer, welche nicht in der 
betreffendenOresmarkung wohnen (Gemeinde= 
sorensen), sind bezüglich ihrer in derselben 
gelegenen Grundstücke den daselbst wohnen- 
den gleich zu achten. 
Artikel 6. 
Wenn zwei oder mehrere Grund- 
eigenthümer durch Austausch von Grund- 
stücken, die der landwirthschaftlichen Be- 
nützung zugewendet sind, ihren ganzen 
Grundbesitz oder einen Theil desselben be- 
hufs günstigerer Bewirthschaftung in Zu- 
sammenhang bringen, so steht den bezüglich 
des von ihnen vertauschten Grundbesitzes 
betheiligten Lehen: Grundrenten= und 
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