Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Arctikel 19. 
Sind bei einem Tausche mehrere 
Grundeigenthümer oder mehrere der in 
Arc. 6 Abs. 1 genannten Personen be, 
theiligte, so kann der Antrag auf Supp- 
lirung der Einwilligung von allen und 
gegen alle dabei betheiligte Personen ge- 
stelt und zur gemeinsamen Verhandlung 
und Beschlußfassung gebracht werden. 
Artikel 20. 
Die Districtsverwaltungsbehörde hat 
die im Antrage bezeichneten Personen zu 
einer Verhandlungs-Tagsfahrt unter dem 
Rechrenachtheile vorzuladen, dah sie bis 
zum Termine ihre Erinnerungen schriftlich 
einzureichen, oder am Termine dieselben 
persönlich oder durch Bevollmächtigte vor- 
zubringen haben, widrigenfalls ihre Zu- 
stimmung zu dem gestellten Antrage ange- 
nommen werden würde. 
Der Aneragsteller ist unrer dem 
NRecchtsnachtheile vorzuladen, daß er im 
Falle seines Nichrerscheinens in die Kosten 
der vereitelten Tagsfahrt verurtheilt, und 
der Antrag als vorläufig beruhend erklärt 
würde. 
Zugleich ist allen Betheiligern zu er- 
öffnen, daß sämmtliche auf den Amtausch 
bezügliche Accenstücke bis zur Tagsfahrt 
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im Amtslocale der Behörde zur Einslcht 
der Becheiligten aufliegen. 
Die Vorladung ist jedem Bethetligten 
mindestens 30 Tage vor der Verhandlungs- 
Tagsfahrt besonders zuzustellen. 
Im Falle der Srellvertretung genügt 
eine von dem Gemeinde-Vorstande ausge- 
stellte Vollmacht. 
Artikel 21. 
Wird von den Betheiligten wider- 
sprochen, daß ein Tausch von — der land 
wirthschaftlichen Benützung zugewendeten 
Grundstücken, durch welchen die Grund- 
eigenthümer ihren ganzen Grundbesitz oder 
einen Theil desselben behufs günstigerer 
Bewirthschaftung in Zusammenhang bringen, 
vorliegt, so ist nach den Bestimmungen des 
Art. 13 zu verfahren. 
Wird dagegen von Seite eines Be- 
theiligten die Verpflichtung zur Ertheilung 
des Consenses aus dem Grunde, weil der 
eingetauschte Grundbesitz, auf welchen die 
Verpflichtungen des ausgetauschten zu über- 
nehmen sind, nicht mindestens gleichen 
Werth wie der letztere habe, oder aus 
einem anderen Rechtstitel bestricten, so 
steht die Entscheidung darüber, ob der 
Consens zu suppliren sei, den Gerichten 
zu.
	        
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