263
Arctikel 19.
Sind bei einem Tausche mehrere
Grundeigenthümer oder mehrere der in
Arc. 6 Abs. 1 genannten Personen be,
theiligte, so kann der Antrag auf Supp-
lirung der Einwilligung von allen und
gegen alle dabei betheiligte Personen ge-
stelt und zur gemeinsamen Verhandlung
und Beschlußfassung gebracht werden.
Artikel 20.
Die Districtsverwaltungsbehörde hat
die im Antrage bezeichneten Personen zu
einer Verhandlungs-Tagsfahrt unter dem
Rechrenachtheile vorzuladen, dah sie bis
zum Termine ihre Erinnerungen schriftlich
einzureichen, oder am Termine dieselben
persönlich oder durch Bevollmächtigte vor-
zubringen haben, widrigenfalls ihre Zu-
stimmung zu dem gestellten Antrage ange-
nommen werden würde.
Der Aneragsteller ist unrer dem
NRecchtsnachtheile vorzuladen, daß er im
Falle seines Nichrerscheinens in die Kosten
der vereitelten Tagsfahrt verurtheilt, und
der Antrag als vorläufig beruhend erklärt
würde.
Zugleich ist allen Betheiligern zu er-
öffnen, daß sämmtliche auf den Amtausch
bezügliche Accenstücke bis zur Tagsfahrt
264
im Amtslocale der Behörde zur Einslcht
der Becheiligten aufliegen.
Die Vorladung ist jedem Bethetligten
mindestens 30 Tage vor der Verhandlungs-
Tagsfahrt besonders zuzustellen.
Im Falle der Srellvertretung genügt
eine von dem Gemeinde-Vorstande ausge-
stellte Vollmacht.
Artikel 21.
Wird von den Betheiligten wider-
sprochen, daß ein Tausch von — der land
wirthschaftlichen Benützung zugewendeten
Grundstücken, durch welchen die Grund-
eigenthümer ihren ganzen Grundbesitz oder
einen Theil desselben behufs günstigerer
Bewirthschaftung in Zusammenhang bringen,
vorliegt, so ist nach den Bestimmungen des
Art. 13 zu verfahren.
Wird dagegen von Seite eines Be-
theiligten die Verpflichtung zur Ertheilung
des Consenses aus dem Grunde, weil der
eingetauschte Grundbesitz, auf welchen die
Verpflichtungen des ausgetauschten zu über-
nehmen sind, nicht mindestens gleichen
Werth wie der letztere habe, oder aus
einem anderen Rechtstitel bestricten, so
steht die Entscheidung darüber, ob der
Consens zu suppliren sei, den Gerichten
zu.