Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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nach ihrer körperlichen oder geistigen Be, 
schafsenheit zur Ertragung der Einzelnhaft 
nicht beschigt erscheinen, endlich diejenigen, 
welche krafe des Gesetzes oder nach Inhalt 
des Strafurtheils die gegen sie erkannte 
Gesüngnißstrase in einem Bezirksgerichts- 
gesaͤngnisse, im Zuchthause, in einer Festung 
eder in einer Gefangenanstalt fuͤr jugend- 
liche Personen (Artikel 18 Absatz 2 und 3, 
Artikel 21 und Artikel 80 des Strasge: 
Chuches) zu erstehen haben. 
Artikel 3. 
Jeder zur Einzelnhaf' bestimmte 
Sträfling wird getrennt von aller Gemein- 
schaft mit anderen Sträflingen in einer 
besonderen Zelle verwahrt, die er — vor- 
behaltlich der Bestimmungen der Arrikel 
s8 und 9 — nur während derjenigen Zeit 
verlassen darf, welche für die tägliche Be- 
wegung im Freien, für den Gottesdienst 
und Unterricht oder für cinzelne ausnahms- 
weise außerhalb der Zelle vorzunehmende 
Arbeiten oder sonstige Verrichtungen er- 
sorderlich ist. 
Artikel 4. 
Die Siräflinge werden in ihren Zellen 
angemessen beschäftiget und zu diesem Be- 
hufe wenn nsthig, in einem Gewerbe oder 
in sonstiger Handarbeit, welche ihnen nach 
ihrer Entlassung aus der Strafanstalt zu 
threm Fortkommen in der bürgerlichen Ge, 
sellschaft dienlich sein kann, unterrichtet. 
Ste werden zum Gottesdienste und, soweit 
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ste des Schulunterrichtes dedürsen, zur 
Schule angehalten. 
Arrttkel 35. 
Jeder Sträfling ist in seiner Zell- 
von den det der Strafanstalt angestellten 
Personen, insbesondere von dem Vorstande, 
dem Geifllichen, dem Arzte und Lehrer, 
östers zu besuchen. 
Artikel 6. 
Die Zeit der täglichen Bewegung tm 
Freten beträgt für seden Sträáfling wenig, 
stens eine Stunde cinschlüssig des für das 
Fin= und Zurückführen erforderlichen Zeit, 
aufwandes. 
Artikel 7. 
Die Bewegung der Sirdflinge im 
Freien ist so einzurichten, daß dleselben 
nicht miteinander in Berührung kommen. 
Das Gleiche ist, soweit thunlich, zu 
beobachten, wenn der Stiräfling ausnahmo- 
weise zu cinzelnen Arbeiten außerhalb der 
Zelle verwendet wird. 
Artikel #. 
Diesenigen Sträflinge, welche ein 
Jahr Einzelnhaft erstanden und Beweise 
fFon Besserung gegeben haben, können, 
soweit es die Verhältnisse gestatten und 
auf die Dauer ihrece Wohlrerhaltens, 
zur Arbeit in Gemeinschast mit andern 
Sträflingen verwendet werden Hiebei ist 
auf sorgfaältige Auswahl der gemeinschaft- 
lich zu beschäftigenden Sträflinge Bedacht 
zu nehmen.
	        
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