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nach ihrer körperlichen oder geistigen Be,
schafsenheit zur Ertragung der Einzelnhaft
nicht beschigt erscheinen, endlich diejenigen,
welche krafe des Gesetzes oder nach Inhalt
des Strafurtheils die gegen sie erkannte
Gesüngnißstrase in einem Bezirksgerichts-
gesaͤngnisse, im Zuchthause, in einer Festung
eder in einer Gefangenanstalt fuͤr jugend-
liche Personen (Artikel 18 Absatz 2 und 3,
Artikel 21 und Artikel 80 des Strasge:
Chuches) zu erstehen haben.
Artikel 3.
Jeder zur Einzelnhaf' bestimmte
Sträfling wird getrennt von aller Gemein-
schaft mit anderen Sträflingen in einer
besonderen Zelle verwahrt, die er — vor-
behaltlich der Bestimmungen der Arrikel
s8 und 9 — nur während derjenigen Zeit
verlassen darf, welche für die tägliche Be-
wegung im Freien, für den Gottesdienst
und Unterricht oder für cinzelne ausnahms-
weise außerhalb der Zelle vorzunehmende
Arbeiten oder sonstige Verrichtungen er-
sorderlich ist.
Artikel 4.
Die Siräflinge werden in ihren Zellen
angemessen beschäftiget und zu diesem Be-
hufe wenn nsthig, in einem Gewerbe oder
in sonstiger Handarbeit, welche ihnen nach
ihrer Entlassung aus der Strafanstalt zu
threm Fortkommen in der bürgerlichen Ge,
sellschaft dienlich sein kann, unterrichtet.
Ste werden zum Gottesdienste und, soweit
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ste des Schulunterrichtes dedürsen, zur
Schule angehalten.
Arrttkel 35.
Jeder Sträfling ist in seiner Zell-
von den det der Strafanstalt angestellten
Personen, insbesondere von dem Vorstande,
dem Geifllichen, dem Arzte und Lehrer,
östers zu besuchen.
Artikel 6.
Die Zeit der täglichen Bewegung tm
Freten beträgt für seden Sträáfling wenig,
stens eine Stunde cinschlüssig des für das
Fin= und Zurückführen erforderlichen Zeit,
aufwandes.
Artikel 7.
Die Bewegung der Sirdflinge im
Freien ist so einzurichten, daß dleselben
nicht miteinander in Berührung kommen.
Das Gleiche ist, soweit thunlich, zu
beobachten, wenn der Stiräfling ausnahmo-
weise zu cinzelnen Arbeiten außerhalb der
Zelle verwendet wird.
Artikel #.
Diesenigen Sträflinge, welche ein
Jahr Einzelnhaft erstanden und Beweise
fFon Besserung gegeben haben, können,
soweit es die Verhältnisse gestatten und
auf die Dauer ihrece Wohlrerhaltens,
zur Arbeit in Gemeinschast mit andern
Sträflingen verwendet werden Hiebei ist
auf sorgfaältige Auswahl der gemeinschaft-
lich zu beschäftigenden Sträflinge Bedacht
zu nehmen.