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bahn wird tie k. Scaatsschuldenellzungs=
Commisston ermächtizet, dle durch Arttk.1###
des Gesetzes vom 25. Auzust 1813 für
die Ludwi#zgshafen-Berbacher-Eisenbah# be-
willizte Gewihrleistung eines jährlichen.
Zinsenertrages von vier vom Hundert auch
auf das Bau= und Einrichtungecapital für
die genannten neuei Bahnstrecken und suͤr
tie Eisenbahnbruͤcke als mit der rfaͤlzischen
kudwigzsbahn vollstaͤndig vereinigte und
gleichzeitiz mit dieser an den Staat un-
entgeltlich heimfallende Zweigbahnen und
Bestandtheile auszudehnen.
Artikel 2.
Für den Fall der Herstellung der
Eisenbahnen von Speyer nach Germereheim
und von Homburg- oder Schwarzenacker,
oder Einsd nach St. Ingbert bis an die
dortigen 4rarialischen Kohlengruben ist die
Sctaatsregierung ermächtiger, für Geltend-
machung des ihr zustehenden Rechtes, nach
Ablauf der Gewährschaftezeit kas Eiden=
thum der ofälzischen Ludwizebahn und
ihrer Zugehörungen durch Vergütung des
Alagecapitals abzulösen, den Termin um
fünf und zwanziz Jahre vom Ablaufe der
Gewährschaftezeit beginnend, hinauezuver:
legen und zur Crbauung der Homburgs
St. Ingberter-Bahn eincn unre zinslichen
und nicht zurückzuerstattenden Zurchuß von
einhundert al##igtausend Gulden in sechs
gleichen Jahresraten von je 30,000 fl.
zahlbar und mit dem Jahre der Betriebs,
eröffnung begindend aus der k. Bergwerks,
casse von St. Ingbert zu leisten.
Artikel 3.
Für den Fall der Herstellung einer
Eisenbahn von dem Bahe#he# bei Winden
oder Nohrbach-Steinweller bls an den
Nh. in bei Maximilians-Au (.4 Verbindung
mit ciner Ueberfahrtsanstalt für Eisenbahn--
wdgen durch die Actiengesellschaft der
pfälzischen Marimiliansbahn wird tie
königl. Staaksschuldentilgungs-Commissen
ermaͤchtiget, die durch Art#ik.l 1 des Geses
vom 7. Mai 1832 für die Neustadt Lan-
tauer= WeissenburgerFEisenbahn bewilligte
Gewährleistung eines jährlichen Zinsen-
ertragzes von höchstens vier cin halb vom
Hundert aus dem Bau= und Einrichtungs=
capuale auch auf das Bau= und Eturichtungs-
capital für die neue Bahnstrecke und den
baye ischen Antheil an der Ueberfahrts=
anstalt als einer mit der pfälzischen Maxi-
milinobahn vollständig vereinigeen und
Fleichzeiti) mit di ser an den Staat un-
entgeltlich heimfallenden Zweigbahn und
U. berfahrt## anstalt auszudehnen.
Artikel 4.
Für den Fal der Herstellung
a) ei#er Eisenbahn von Kaiserslautern
g der Hochspeyer durch das Alsenzehal