Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Besuchen Kinder, welche in einer an- 
deren Gemeinde heimathberechtige sind, die 
Schule, so ist für sie das Schulgeld g# 
diesenige Gemeinde, deren Schule sie be- 
suchen und zwar, wenn sie unvermögend 
sind, durch die Gemeinde oder Armencasse 
ihrer Heimath zu bezahlen. 
Das Werktags Schulgeld beträgt 
vierteljährig vier und zwanzig Kreuzer, 
das Sonntags-Schulgeld viertelfährig 
zwelf Kreuzer. 
Dasselbe kann, wenn nicht schon ein 
höheres Schulgeld eingeführt ist, auf An- 
trag der Gemeinde-Behörde mit Genehmig- 
ung der Kreieregierung bis höchstens zum 
doppelten Betrage erhöhr werden. 
Die Gemeindeverwaltungen haben die 
Schulgelder einzuheben. 
Die Anordnungen über die zweck- 
mäßigste Art der Einhebung deeselben 
bleiben den Gemeinden nach örtlichen Wer- 
hältnissen überlassen, außerdem ist es nach 
den gesetzlichen Bestimmungen über die 
Perceprion der Gemeinde-Umlagen einzu- 
heben. 
Ist das Schulgeld dem Lehrer als 
Gehaltstheil zugewiesen, so ist ihm das- 
selbe am Schlusse jeden Quartales auszu- 
bezahlen. In diesem Falle sind rückständige 
Schulgelder aus der betreffenden Schul- 
oder Gemeindecasse vorzuschießen und der 
nach Absah 2 veranlaßte Ausfall aus der 
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betretenden Localarmen= eber Gemeinde= 
calse zu ersetzen. 
Artikel 6. 
Der Bedarf der deutschen Schulen, 
welcher durch die in Artikel 1 und 3 bis 
5 aufgezählten Mittel nicht gedeckt wird, 
ist, soweit nicht andere Einnahmen der 
Gemeinde die Deckungemirtel bieten, durch 
Umlagen nach den für diese gesetzlich gel- 
tenden Bestimmungen aufzubringen. 
Densenigen Gemeinden, welche den 
vollen Bedarf für die Bedürfnisse der 
deutschen Schulen ohne Ueberbürdung auch 
durch Umlagen nicht aufzubringen ver- 
mögen, werden nach Matzgabe des Ar- 
tikel VIII. des Gesetzes vom 23. Mal 
1846 „die Ausscheidung der Kreislasten 
von den Staatslasten und die Bildung 
der Kreisfonds betrefsend“ Unterstützungen 
aus der Kreisschuldotarion gewährt. 
Reichen auch die Mittel der Kreis- 
schuldotation zur vollständigen Bestreit= 
ung der Bedürfnisse eines Kreises nicht 
aus, so hat der Landrath die ent- 
sprechenden weiteren Zuschüsse auf die 
Dauer der nachgewiesenen und von ihm 
für begründet erachteten Bedürfnisse aus 
Kreisfonds zu gewähren. Die Kreisregier- 
ung har ihm zu diesem Behufe genaue 
Ausweise über den gesammten Zustand der 
eine Unterstützung ansprechenden Gemeinden,
	        
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