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Besuchen Kinder, welche in einer an-
deren Gemeinde heimathberechtige sind, die
Schule, so ist für sie das Schulgeld g#
diesenige Gemeinde, deren Schule sie be-
suchen und zwar, wenn sie unvermögend
sind, durch die Gemeinde oder Armencasse
ihrer Heimath zu bezahlen.
Das Werktags Schulgeld beträgt
vierteljährig vier und zwanzig Kreuzer,
das Sonntags-Schulgeld viertelfährig
zwelf Kreuzer.
Dasselbe kann, wenn nicht schon ein
höheres Schulgeld eingeführt ist, auf An-
trag der Gemeinde-Behörde mit Genehmig-
ung der Kreieregierung bis höchstens zum
doppelten Betrage erhöhr werden.
Die Gemeindeverwaltungen haben die
Schulgelder einzuheben.
Die Anordnungen über die zweck-
mäßigste Art der Einhebung deeselben
bleiben den Gemeinden nach örtlichen Wer-
hältnissen überlassen, außerdem ist es nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die
Perceprion der Gemeinde-Umlagen einzu-
heben.
Ist das Schulgeld dem Lehrer als
Gehaltstheil zugewiesen, so ist ihm das-
selbe am Schlusse jeden Quartales auszu-
bezahlen. In diesem Falle sind rückständige
Schulgelder aus der betreffenden Schul-
oder Gemeindecasse vorzuschießen und der
nach Absah 2 veranlaßte Ausfall aus der
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betretenden Localarmen= eber Gemeinde=
calse zu ersetzen.
Artikel 6.
Der Bedarf der deutschen Schulen,
welcher durch die in Artikel 1 und 3 bis
5 aufgezählten Mittel nicht gedeckt wird,
ist, soweit nicht andere Einnahmen der
Gemeinde die Deckungemirtel bieten, durch
Umlagen nach den für diese gesetzlich gel-
tenden Bestimmungen aufzubringen.
Densenigen Gemeinden, welche den
vollen Bedarf für die Bedürfnisse der
deutschen Schulen ohne Ueberbürdung auch
durch Umlagen nicht aufzubringen ver-
mögen, werden nach Matzgabe des Ar-
tikel VIII. des Gesetzes vom 23. Mal
1846 „die Ausscheidung der Kreislasten
von den Staatslasten und die Bildung
der Kreisfonds betrefsend“ Unterstützungen
aus der Kreisschuldotarion gewährt.
Reichen auch die Mittel der Kreis-
schuldotation zur vollständigen Bestreit=
ung der Bedürfnisse eines Kreises nicht
aus, so hat der Landrath die ent-
sprechenden weiteren Zuschüsse auf die
Dauer der nachgewiesenen und von ihm
für begründet erachteten Bedürfnisse aus
Kreisfonds zu gewähren. Die Kreisregier-
ung har ihm zu diesem Behufe genaue
Ausweise über den gesammten Zustand der
eine Unterstützung ansprechenden Gemeinden,