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Strafrechts verweisen, ist diese Verweisung
nunmehr auf die entsprechenden Vorschriften
der in Art. 1 genannten Gesetzbuͤcher und
zwar, wenn es sich um allgemeine Be-
stimmungen handelt, auf jene der ersten
Abtheilung des Strafgesetzbuches zu be-
niehen.
Wo ein in der Pfalz geltendes Ge-
setz uͤber die Folgen einer ausgesprochenen
oder in Aussicht stehenden Verurtheilung
in eine Leibes- oder entehrende Strafe Be-
stimmungen trifft, sind diese Bestimmungen,
soweit sie nach Maßgabe des gegenwaͤrtigen
Gesetzes uͤberhaupt noch in Wirksamkeit
verbleiben, kuͤnftig von der Verurtheilung
zur Todes= oder Zuchthausstrase zu ver-
stehen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, wo-
durch Personen, die sich nicht im Genusse
der Civilrechte befinden, in der Pfalz von
gewissen Funktionen und Befähigungen
ausgeschlossen sind, finden, soweit nicht für
einzelne Fälle besondere Bestimmungen ge-
troffen sind, auf diejenigen Anwendung,
welchen in Folge einer rechtskräftigen Ver-
urtheilung die in Art. 28 des Strafgesetz-
buches bezeichneten Rechte und Fähigkeiten
oder einzelne derselben entzogen sind.
Artikel 18.
In den Fällen, für welche die Art.
609, 616 und 618 der in der Pfalz
geltenden Strafproceßordnung eine Straf-
einschreitung wegen willkührlicher und
eigenmächtiger Verhaftung vorschreiben,
kommen die Bestimmungen des Art. 378
des Strafgesetzbuches gegen die betressenden
Beamten oder Bediensteten zur An-
wendung.
Artikel 19.
Die Art. 635—640 und 643 des. in
der Pfalz geltenden Strafproceßgesehbuches
sind aufgehoben, jedoch kann, wenn die
gerichtliche Verfolgung einer strafbaren
Handlung verjährt ist, der durch diese
Handlung Beschädigte auch sernerhin keine
Eneschaddigungsklage vor dem Civilgerichte
mehr erheben.
Artikel 20.
Wo in einem in Wirksamkeit ver-
bleibenden Specialgesehze Strafarbeitshaus
angedroht ist, tritt an die Stelle dieser
Strase Gefängniß nicht unter einem Jahre
und die Handlung nimmt die Eigenschaft
eines Vergehens an.
Actikel 21.
Wer wegen eines Verbrechens oder
wegen Vergehens des Diebstahls, der Un-
terschlagung, des Berrugs, der Hehlerei
oder der Fllschung verurtheilt worden ist,
oder in Folge rechtskräftiger Verurtheil=
ung wegen eines anderen Vergehens die