Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Strafrechts verweisen, ist diese Verweisung 
nunmehr auf die entsprechenden Vorschriften 
der in Art. 1 genannten Gesetzbuͤcher und 
zwar, wenn es sich um allgemeine Be- 
stimmungen handelt, auf jene der ersten 
Abtheilung des Strafgesetzbuches zu be- 
niehen. 
Wo ein in der Pfalz geltendes Ge- 
setz uͤber die Folgen einer ausgesprochenen 
oder in Aussicht stehenden Verurtheilung 
in eine Leibes- oder entehrende Strafe Be- 
stimmungen trifft, sind diese Bestimmungen, 
soweit sie nach Maßgabe des gegenwaͤrtigen 
Gesetzes uͤberhaupt noch in Wirksamkeit 
verbleiben, kuͤnftig von der Verurtheilung 
zur Todes= oder Zuchthausstrase zu ver- 
stehen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, wo- 
durch Personen, die sich nicht im Genusse 
der Civilrechte befinden, in der Pfalz von 
gewissen Funktionen und Befähigungen 
ausgeschlossen sind, finden, soweit nicht für 
einzelne Fälle besondere Bestimmungen ge- 
troffen sind, auf diejenigen Anwendung, 
welchen in Folge einer rechtskräftigen Ver- 
urtheilung die in Art. 28 des Strafgesetz- 
buches bezeichneten Rechte und Fähigkeiten 
oder einzelne derselben entzogen sind. 
Artikel 18. 
In den Fällen, für welche die Art. 
609, 616 und 618 der in der Pfalz 
geltenden Strafproceßordnung eine Straf- 
einschreitung wegen willkührlicher und 
eigenmächtiger Verhaftung vorschreiben, 
kommen die Bestimmungen des Art. 378 
des Strafgesetzbuches gegen die betressenden 
Beamten oder Bediensteten zur An- 
wendung. 
Artikel 19. 
Die Art. 635—640 und 643 des. in 
der Pfalz geltenden Strafproceßgesehbuches 
sind aufgehoben, jedoch kann, wenn die 
gerichtliche Verfolgung einer strafbaren 
Handlung verjährt ist, der durch diese 
Handlung Beschädigte auch sernerhin keine 
Eneschaddigungsklage vor dem Civilgerichte 
mehr erheben. 
Artikel 20. 
Wo in einem in Wirksamkeit ver- 
bleibenden Specialgesehze Strafarbeitshaus 
angedroht ist, tritt an die Stelle dieser 
Strase Gefängniß nicht unter einem Jahre 
und die Handlung nimmt die Eigenschaft 
eines Vergehens an. 
Actikel 21. 
Wer wegen eines Verbrechens oder 
wegen Vergehens des Diebstahls, der Un- 
terschlagung, des Berrugs, der Hehlerei 
oder der Fllschung verurtheilt worden ist, 
oder in Folge rechtskräftiger Verurtheil= 
ung wegen eines anderen Vergehens die
	        
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