Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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aufheben, wenn er dieselbe nach den nun- 
mehrigen Verhältnissen oder den betreffen: 
den gesehlichen Bestimmungen nicht für 
gerechtfertigt hält. 
Artikel 48. 
In der Pfalz muß, wenn es sich um 
die Freilassung eines Verhafteten handelt, 
der in der Sache aufgetretenen Civilpartei 
Mittheilung gemacht und Gelegenheit ge- 
geben werden, ihre Erinnerungen vorzu- 
bringen. Rechtsmittel stehen der Civil= 
partei jedoch nicht zu. Wird die Frei- 
lassung gegen Sicherheitsleistung gestartet, 
so ist bei Festsetzung der Sicherheitssumme 
auf die Ansprüche der aufgetretenen Civil- 
partei geeignete Rücksicht zu nehmen. 
Artikel 49. 
Die nach Maßgabe der Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes angeordnete 
Freilassung eines Beschuldigten hindert den 
Beschädigten nicht, für seine Ansprüche 
alle Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, 
welche nach sonstigen Gesetzen zulssig 
find. 
Artikel 50. 
Wird der gegen Sicherheit in Frei- 
heit Gesetzte im daufe der Untersuchung 
oder nach ergangenem Urtheile wieder ver- 
haftet, so erlischt damit die geleistete 
Sicherheit. 
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Außerdem erlischt die Sicherheit, wenn 
das Verfahren eingestellt oder der 
schuldigte freigesprochen worden ist, oder 
wenn er dem gegen ihn ergangenen Urtheile 
Genüge geleistet hat. 
Die Zurückgabe der hinterlegten Be- 
träge oder Werthpapiere und die Löschung 
der geschehenen Hypothekeinträge sindet 
auf amrliches Zeugniß des betreffenden Ge- 
richts oder Untersuchungsrichters statt. 
Artikel 51. 
beistet derjenige, welcher gegen Sicher- 
heitsleistung in Freiheit gesetzt worden ist, 
dem gegen ihn ergangenen Urtheile nicht 
Genüge, so haftet die Sicherheit vorerst 
für die Kosten, sodann für die dem Be- 
schädigten etwa gebührende Entschädigung, 
und zwar hiefür selbst in dem Falle, daß 
der Beschädigte nicht als Civilpartei auf- 
getreten ist, und endlich für die Geldstrafe. 
Der etwaige Ueberschuß ist der Staatskasse 
verfallen. 
Artikel 52. 
Alle mit den Vorschriften der Art. 
38—51 im Widerspruche stehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen, insbesondere die 
Art.: 113, 114, 115 Abs. 2, 116, 
(10— 122, 131— 110, 461 und 463 
Theil II. des Strasgesetzbuches von 1813 
und Art. 113—119, 121 Abs. 1 und 126
	        
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