Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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40.  Bekanntmachung,
die  Aufnahme  von  Auslaͤndern  in  den  hiesigen  Staatsverband
betreffend.

Mit  Bezug  auf  die  gesetliche  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1856  (ogl.
Stück  21  Nr.  41  der  Gesetzsammlung  desselben  Jahres)  wird  zur  Nachachtung
der  hierländischen  Gerichtsbehörden  hierdurch  bestimmt,  daß  künftighin  bei  den  mittelst
  gedachter  Anordnung  vorgeschriebenen  Anzeigen  von  der  erfolgten  Aufnahme
eines  Ausländers  im  diesseitigen  Unterthanenverband,  an  dessen  vormalige  Heimathsbehörde,
  stets  mit  daraus  Bezug  zu  nehmen  ist,  daß  dem  Aufgenommenen

ch  von  Seiten  der  Fürstlichen  Landesregierung  das  hiesige  Staatsbürgerrecht
ertheilt  worden  ist.

Greiz,  am  16.  Juni  1357.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Laudesregierung  das.

i.  v.  Dr.  Herrmann.

N.  v.  Geldern-Crispe#ndor#s.