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40. Bekanntmachung,
die Aufnahme von Auslaͤndern in den hiesigen Staatsverband
betreffend.
Mit Bezug auf die gesetliche Bekanntmachung vom 6. Oktober 1856 (ogl.
Stück 21 Nr. 41 der Gesetzsammlung desselben Jahres) wird zur Nachachtung
der hierländischen Gerichtsbehörden hierdurch bestimmt, daß künftighin bei den mittelst
gedachter Anordnung vorgeschriebenen Anzeigen von der erfolgten Aufnahme
eines Ausländers im diesseitigen Unterthanenverband, an dessen vormalige Heimathsbehörde,
stets mit daraus Bezug zu nehmen ist, daß dem Aufgenommenen
ch von Seiten der Fürstlichen Landesregierung das hiesige Staatsbürgerrecht
ertheilt worden ist.
Greiz, am 16. Juni 1357.
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung das.
i. v. Dr. Herrmann.
N. v. Geldern-Crispe#ndor#s.