Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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b) die in Ziffer 2 getroffene Bestimmung fin- 
det keine Anwendung auf Retrakte, deren 
Ausübung von dem Berechtigten in dem 
bezeichneten Zeitpunkte in der gesetzlichen 
Form bereits erklärt worden ist. 
8. 29. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht 
der Servituten und über die aus der außer- 
ehelichen Geschlechtsgemeinschaft entspringen- 
den Rechtsverhältnifse betreffend. 
Dem an Uns gebrachten Antrage der 
Kammern, dem Landtage, ohne die Vollendung 
des im Entwurfe begriffenen Cinvilgesetzbuches 
abzuwarten, einen Gesetzentwurf, wodurch das 
Recht der Servituten für die diesseitigen Pro- 
vinzen neu geregelt wird, desgleichen einen Gesetz- 
Entwurs, welcher die aus dem außperehelichen 
Beischlase, der außcrehelichen Schwängerung und 
Geburt hervorgehenden Rechte und Verbindlich= 
leiten im Zusammenhange regelt, vorlegen in 
lassen, werden Wir die entsprechende Würdigung 
iuuzuwenden nicht unterlassen. 
#S 30. 
Die Untersuchung und Aburtheilung der 
Aufschlagsdefrandationen betresffend. 
Dem an Uns gebrachten Antrage der bei- 
den Kammern entsprechend verordnen Wir mit 
Gesetzcskraft für die Landestheile diesseits des 
Rheins, was folgi: 
Die durch Defraudation von Malijauf- 
schlagsgefällen verübten Uebertretungen werden 
Lorbehaltlich der in Absatz 2 enthaltenen Be- 
stimmung vom 1. Juli 1862 an durch die Be- 
zirksgerichte in I. und durch die Appellations= 
gerichte in II. und letzter Instan: und zwar in 
der für die Behandlung der Vergehen vorge- 
scbriebenen Weise abgeurtheilt, ohne hiedurch ihre 
Cigenschaft ale Ucberiretungen zu vorlieren. 
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Defraudationen, welche an gemeindlichen 
Maliausschlagsgefällen bei der Ein= oder Aus- 
fuhr von Bier aus einem beziehungsweise in einen 
fremden Ort verübt werden, sowie Defraudationen 
an sonstigen den Gemeinden bewilligten Auf- 
schlagsgesällen werden von demselben Zeitpunkie 
an durch die Stadt= und Landgerichte in I. und 
durch die Bezirksgerichte in II. und letzter Instanz 
abgeurtheilt. 
Ausserdem ist in den Fällen von Absatz 1 
und 2 die Nichtigkeitsbeschwerde nach den all- 
gemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zuläßig. 
Vor der Verhandlung der Sache sind die 
Alten zur Einsicht und Stellung ctwaiger An- 
träge dem betreffenden Kreisfiskalate, wenn es 
sich um Defraudationen der den Gemeinden be-: 
willigten Aufschlagsgefälle handelt, det betreffen- 
den Gemeindebehörde milzutheilen. 
Ausserdem können sowohl in I. als II. In- 
stanz als bei dem Kassationshose von dem be- 
treffenden Kreisfiskalate, bezichungsweise der Ge- 
meindebehörde abgeordnete Beamte oder bevoll- 
mächtigte Vertreter der Verhandlung beiwohnen, 
um die geeigneten Anträge zu stellen, und nack 
Erforderniß sackgemäße Aufklärungen zu erthellen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des 
Gesetzes vom 10. November 1848, die Unter- 
suchung und Aburtheilung der Maljausschlags- 
defraudationen betreffend, sind von obigem Zeil- 
punkte an aufgehoben. 
Wenden Wir den Blick auf die zahlreichen 
und umfassenden Arbeiten dieses Landtages in 
rück, se finden Wir Uns mit wahrer Befriedig- 
ung veranlaßt, Unsern Lieben und Getreuen 
für den besonderen Eifer und die bewährte Ein 
sicht, mit der sie sich dem hochwichtigen Werke 
der Gesetzgebung gewiomet, wie für die gründ 
liche Prüfung und Würdigung des für dis 
Slaatsbeduisnisse und zur Erleichterung des
	        
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