Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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nämlich vom 1. October 1861 bis letzten 
September 1867 beschlossen und verordnen 
wie folge: " 
Titr. 1. 
Bestand der Vorjahre. 
iP 
Die bieherige Ausscheidung der Ein- 
nahmen und Ausgaben auf den Bestand der 
Vorjahre der V. Finanzveriode ct retro, 
dann der VI. und VII. Finanzperiode hat 
von dem Beginne der VIII. Finangperiede 
an auszuheören. 
Die nachträglichen Einnahmen und 
Auegaben, der VII. Finanzperiode sind mit 
zenen der feüheren Jahre und Finanzperioden 
zu vereinigen und auf den Bestand der 
VII. Finanzperiode et retro vorzutragen. 
Die Credite für Beträge, welche von 
den auf die Ueberschüsse der erwähnten 
Perioden hingewiesenen Verwendungen bieher 
noch nicht vollständig zur Realistrung gelangt 
sind, werden hiemit für wirkungelos und 
aufgehoben erklärt, und sind in den Rech- 
nungen abzuschreiben. 
Auegenommen sind: 
die in der VII. Finanzperiode für 
Straßen-, Brücken= und Wasserneu- 
banten ertheilten Credite, insoweit sic in 
der genannten Periode nicht verwendet 
wurden; diese werden während dee 
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Ea#uses der „VIII. Finanzveriode auf- 
recht erhaleen und haben dem Be- 
stande der Versahre zur Last zu 
bleiben. 
K. 2. 
Von der Summe zu 300,000 fl., 
welche in Folge des §. 2 des Finanzgesetzes 
vom 1. Juli 1856 der VII. Finanzperiode 
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich 
ergebenden Entganges an Ausständen zuge- 
wiesen worden ist, geht zu gleichem Zwecke 
der Betrag von 200,000 fl. auf die VIII. 
Finanzperiode über, wogegen am Schlusse 
dieser Periode ein gleicher Betrag für den 
Dienst der nächstfolgenden Periode verfügbar 
zu stellen ist. Der Restbetrag von 100,000 fl. 
geht den Mehreinnahmen der VII. Finanz= 
periode et retro zu. 
. J 
Aus den Erübrigungen der VII. Finanz= 
pexiode ist der Betrag von 610,095 fl. 
44 ½ kr. (sechemal Hundert zehn Tausend 
neunzig fünf Gulden vierzig vier und einen 
halben Kreuzer), welcher aus dem Verkaufe 
von Staatorealit4ten in den Verwaltunge- 
fsahren 181660 und 18506 erlöst und in 
Gemäßheic des Finanzgesetzee vom 25. Juli 
1850 B. Tit. V. &. 16 lit. e. (Gesetzblatt 
1850 S. 457) vorbehaltlich dee Ersatzer 
für den laufenden Dienst verwendet wurde
	        
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