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nämlich vom 1. October 1861 bis letzten
September 1867 beschlossen und verordnen
wie folge: "
Titr. 1.
Bestand der Vorjahre.
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Die bieherige Ausscheidung der Ein-
nahmen und Ausgaben auf den Bestand der
Vorjahre der V. Finanzveriode ct retro,
dann der VI. und VII. Finanzperiode hat
von dem Beginne der VIII. Finangperiede
an auszuheören.
Die nachträglichen Einnahmen und
Auegaben, der VII. Finanzperiode sind mit
zenen der feüheren Jahre und Finanzperioden
zu vereinigen und auf den Bestand der
VII. Finanzperiode et retro vorzutragen.
Die Credite für Beträge, welche von
den auf die Ueberschüsse der erwähnten
Perioden hingewiesenen Verwendungen bieher
noch nicht vollständig zur Realistrung gelangt
sind, werden hiemit für wirkungelos und
aufgehoben erklärt, und sind in den Rech-
nungen abzuschreiben.
Auegenommen sind:
die in der VII. Finanzperiode für
Straßen-, Brücken= und Wasserneu-
banten ertheilten Credite, insoweit sic in
der genannten Periode nicht verwendet
wurden; diese werden während dee
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Ea#uses der „VIII. Finanzveriode auf-
recht erhaleen und haben dem Be-
stande der Versahre zur Last zu
bleiben.
K. 2.
Von der Summe zu 300,000 fl.,
welche in Folge des §. 2 des Finanzgesetzes
vom 1. Juli 1856 der VII. Finanzperiode
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich
ergebenden Entganges an Ausständen zuge-
wiesen worden ist, geht zu gleichem Zwecke
der Betrag von 200,000 fl. auf die VIII.
Finanzperiode über, wogegen am Schlusse
dieser Periode ein gleicher Betrag für den
Dienst der nächstfolgenden Periode verfügbar
zu stellen ist. Der Restbetrag von 100,000 fl.
geht den Mehreinnahmen der VII. Finanz=
periode et retro zu.
. J
Aus den Erübrigungen der VII. Finanz=
pexiode ist der Betrag von 610,095 fl.
44 ½ kr. (sechemal Hundert zehn Tausend
neunzig fünf Gulden vierzig vier und einen
halben Kreuzer), welcher aus dem Verkaufe
von Staatorealit4ten in den Verwaltunge-
fsahren 181660 und 18506 erlöst und in
Gemäßheic des Finanzgesetzee vom 25. Juli
1850 B. Tit. V. &. 16 lit. e. (Gesetzblatt
1850 S. 457) vorbehaltlich dee Ersatzer
für den laufenden Dienst verwendet wurde