Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

127 
  
zu erledigen, welche ihnen von den Land- 
richtern übertragen werden. 
Artikel 3. 
Im Falle der Krankheit, Abwesenheit 
oder sonstigen Verhinderung des Land- 
richters haben die Assessoren dessen Stelle 
zu vertreten. Sie können auch von dem 
Bezirksgerichte mit der Srellvereretung des 
Landrichters an einem anderen Landgerichte des 
Bezirksgerichts-Sprengels beauftragt werden. 
28 
Artikel 4. 
Gegenwärtiges Gesetz trict am 1. Juli 
1862 gleichzeitig mit dem Strafgesehbuche 
und dem Polizeistrafgesetzbuche für das 
Königreich Bayern in dem Regierungs= 
bezirke der Pfalz in Wirksamkeit. 
Dasselbe ist im Gesetzblatte und in 
dem Amtsblatte der Pfalz zu veröffent- 
lichen. 
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861. 
Wayx. 
Krhr. v. Schrenk, v. Jwehl. v. Meumayr. Krhr. v. Mulzer. v. Pseuser. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kömgs: 
der General-Secretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.