Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

129 
Geschz 
130 
Blatt 
Königreich Bayern. 
Mũnchen, den 
14. 
10. December 1861. 
  
In 
Gesetz, das Netariat detreffend. (Beilage IV. zum Landta 
Gesezz,“ 
das Notariat betreffend. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bei Vhein, 
Herzog von VBayern, Franken und in 
Ichwaben rc. 2c. 
Wir haben in Ansehung des Notariats 
in den Landestheilen diesseits des Nheines 
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes 
mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
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I t 
gabschiede.) — Berichugung. 
der Reichsräthe und der Kammer der Ab- 
geordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Erster Titel. 
Von der Bestellung der Notare. 
Artikel 1. 
Die Rotare werden vom Könige er- 
nannt. 
Sie find öffentliche Beamre. 
Das verliehene Amt kann ihnen nur 
durch strafrichterliches oder Diesciplinar" 
Erkenntniß entzogen werden.
	        
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