Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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4) Der Art. 7 erhaͤlt am Schlusse fol- 7) Der Art. 30 erhaͤlt am Schlusse fol- 
genden Zusatz: genden Zusatz: 
„Das in einem Wechsel enthaltene „Ist die Jahlungszelt auf Anfang 
Zinsversprechen gilt als nicht ge- oder ist sie auf Ende eines Monats 
schrieben.“ geseht worden, so ist darunter der 
5) Dem ersten Absatze des Art. 18 wird erste oder der letzte Tag des Monats 
folgender Zusatz beigefügt: zu verstehen.“ 
„Eine entgegenstehende Uebereinkunst 8) Der Art. 99 erhält am Schlusse fol- 
hat keine wechselrechtliche Wirkung.“ genden Zusatz: 
6) Der Art. 29 erhält am Schlusse fol- „Bei nicht domieilirten eigenen Wech- 
genden Zusatz: seln bedarf es zur Erhaltung des 
„Der Wechselinhaber ist berechrigt, Wechselrechtes gegen den Aussteller 
in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen weder der Präsentatton am Zahlungs- 
auch von dem Acceptanten im Wege tage, noch der Erhebung eines Pro= 
des Wechselprocesses Sicherheitsbe- testes.“ 
stellung zu fordern.“
	        
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