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Pleinfeld auf den Betrag von
18,000,000 fl.,
3) zum Bau einer Eisenbahn von Mün,
chen resp. Großhesselohe, in sstlicher
Richtung an die bayerisch österreich-
ische Landesgrenze bei Simbach, even-
tuell Neuhacz, abf den Betrag von
15, 400, o0 fl.,
4) zum Bau einer Eisenbahn von Frei-
lassing nach Reichenhall auf den Be-
trag von 1,200, 000 fl.,
5) für den Fall der Herstellung einer
unmitteelbaren Bahnverbindung mit
der Schwelz von bindau über Bre-
genz nach Rheineck zum Bau der
Bahnstrecke von bindau bis an die
bandesgrenze auf den Betrag von
1,000, Oo fl,
lusammen auf den Maximalbetrag von
37,205, 500 fl.
(Sieben und dreißig Millionen, dreihun-
dert fünftausend fünfhundert Gulden)
festgestellt.
Artikel 2.
Der Staateminister der Finanzen ist er-
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mächtigt, zur Deckung dieses Bedarfes
und nach Maßgabe desselben ein auf die
Scaatseisenbahnen zu versicherndes Staats-
anlehen im Maximalbetrage von sieben und
dreißig Millionen, dreihundert fünftausend
fünfhundert Gulden aufzunehmen.
Gegenwärtiges Eisenbahn-Anlehen wird
als Fortsetzung der in dem Gesetze vom
23. September 1861, die Vervollständig=
ung und Ausdehnung der bayerischen Staats-
eisenbahnen betreffend, Artikel 2 bezeichneten,
dann der in dem ebenerwähnten und dem
weiteren Gesetze vom 10 Rovember 1861,
den Bau einer Eisenbahn von Würzburg
an die badische Grenze betreffend, festge-
stellten Anlehen erklärt.
Artikel 3.
Bezüglich der Verzinsung und Tilgung
obiger Summe von sieben und dreißig
Millionen, dreihundert fünftausend fünf-
hundert Gulden finden die Bestimmungen
von Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
23. September 1861, die Vervollständig-
ung und Ausdehnung der bayerischen Eisen-
bahnen betreffend, gleichmäßige Anwendung.
Gegeben, München den 5. October 1863.
Krhr. v. Schrenk. v. Zwehl.
Marx.
v. Aeumayr. Frhr. v. Miulzer. v. Pfeufer. Cutz.
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs:
der Gieneralsecrctr des Staatsratbes,
Seb. von Kobell.