Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Pleinfeld auf den Betrag von 
18,000,000 fl., 
3) zum Bau einer Eisenbahn von Mün, 
chen resp. Großhesselohe, in sstlicher 
Richtung an die bayerisch österreich- 
ische Landesgrenze bei Simbach, even- 
tuell Neuhacz, abf den Betrag von 
15, 400, o0 fl., 
4) zum Bau einer Eisenbahn von Frei- 
lassing nach Reichenhall auf den Be- 
trag von 1,200, 000 fl., 
5) für den Fall der Herstellung einer 
unmitteelbaren Bahnverbindung mit 
der Schwelz von bindau über Bre- 
genz nach Rheineck zum Bau der 
Bahnstrecke von bindau bis an die 
bandesgrenze auf den Betrag von 
1,000, Oo fl, 
lusammen auf den Maximalbetrag von 
37,205, 500 fl. 
(Sieben und dreißig Millionen, dreihun- 
dert fünftausend fünfhundert Gulden) 
festgestellt. 
Artikel 2. 
Der Staateminister der Finanzen ist er- 
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mächtigt, zur Deckung dieses Bedarfes 
und nach Maßgabe desselben ein auf die 
Scaatseisenbahnen zu versicherndes Staats- 
anlehen im Maximalbetrage von sieben und 
dreißig Millionen, dreihundert fünftausend 
fünfhundert Gulden aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Eisenbahn-Anlehen wird 
als Fortsetzung der in dem Gesetze vom 
23. September 1861, die Vervollständig= 
ung und Ausdehnung der bayerischen Staats- 
eisenbahnen betreffend, Artikel 2 bezeichneten, 
dann der in dem ebenerwähnten und dem 
weiteren Gesetze vom 10 Rovember 1861, 
den Bau einer Eisenbahn von Würzburg 
an die badische Grenze betreffend, festge- 
stellten Anlehen erklärt. 
Artikel 3. 
Bezüglich der Verzinsung und Tilgung 
obiger Summe von sieben und dreißig 
Millionen, dreihundert fünftausend fünf- 
hundert Gulden finden die Bestimmungen 
von Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 
23. September 1861, die Vervollständig- 
ung und Ausdehnung der bayerischen Eisen- 
bahnen betreffend, gleichmäßige Anwendung. 
Gegeben, München den 5. October 1863. 
Krhr. v. Schrenk. v. Zwehl. 
Marx. 
v. Aeumayr. Frhr. v. Miulzer. v. Pfeufer. Cutz. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Gieneralsecrctr des Staatsratbes, 
Seb. von Kobell.
	        
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