Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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vom 17. Juni 1785 „die Kaufsprotokolle 
und Kaufsbriefe“ und vom 24. Mai 1798 
„die Prctokolltrung aller Kauf und Ver- 
kauf, Schank-Verpfindungen und Ver- 
dußerungen liegender Grundstücke betr.,“ 
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treten mit dem Tage der Verkuͤndung 
gegenwärtiger gesetzlicher Verfügung durch 
das Gesetzblatt bezüglich der nach diesem 
Tage zum Abschlusse kommenden Verträge 
außer Wirksamkeit. 
Gegeben, München den 5. October 1863. 
Max. 
Erhr. v. Schrenk. v. Zwehl. v. Ueumayr. frhr. v. Mulzer. u. Dfeufer. Lutz. 
Nach dem Befehle Seiner Masesiät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. van Kobell.
	        
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