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an die Staatscasse zu entrichtende Gebühr
ist aufgehoben
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III Den Anträgen, baß vom 1 Octoder 1865 an-
fangend:
1) der Art. 42 des Targesetzes vom 28. Mai 1852
auf die im Art. 37 Ziff. 1 und 2 desselben
Gesetzes bezeichneten Erben insoferne keine
Anwendung finden solle, als bei erbsweisem
Uebergange von Immobiliarvermögen unter
Eltern und Kindern, sowie unter Ehegatten
die Besitzveränderungstare von einem dalben
Kreuzer per Gulden des betreffenden Ver
mögenswerthes nicht erhoben werden darf;
2) in Fällen, in welchen der Gemeinschaftsbesie
bebufs abwechselnder Benützung von Grund.
stücken getheilt wird zum Zwecke der ausschließ.
lichen Benützung der Theile, die Tare des
Art. 24 entfallen solle,
deren Tragweite zur Zeit nicht bemessen werden
kann, vermögen Wir jevoch dermalen nicht zu ent-
sprechen.
Wir werden übrigens in Erwägung nehmen,
ob und in welcher Ausdehnung diese Wünsche bei
Entwerfung des nächsten Budgets berücksichtigt
werden können, und bearftraqen Unser Staats.
ministerium der Finanzen, die nöthigen Ermittlungen
inzwischen zu pflegen.
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Indem Wir Unseren Lieben und Geireuen
diesen Abschied ertheilen, überblicken Wir mit Be-
friedigung die Ergebnisse der nunmehr zum Ab-
schlusse gelangten Sitzungsperiode.
In dankenswerther Vorsorge für die Bedürf-
nisse der materiellen Wohlfadrt des Landes, sowie
für die Anforderungen des Staatshaushaltes und
der Heeresverwaltung hat die Landesvertretung
ihre Hingebung auf's Neue bewährt.
In Zukunft wird die Regelung des Staatshaus-
haltes wesentlich durch das Gesetz über Abkürzung
der Finanzperioden erleichtert werden.
Zur möglichst raschen Verwirklichung Unserer
landesväterlichen Absichten durch zeitgemäße Reform
der socialen Gesetze, sowie der Eivilprozeßordnung
den Ansorderungen der Gegenwart zu genügen,
sind die entsprechenden Einleitungen getrosfsen.
Die beklagenswerthen Verirrungen einer politisch
erregten Zeit sind der Vergessenheit überliefert.
Das geschichtlich gedeiligte Band, welches
Bayerns Fürsten und Bayerns Volk zu allen
Zeiten geeinigt hat, wird sich in hingebender Liebe zu
dem tdeueren Vaterlanve, in gewissenhafter Achtung
der beiderseitigen Rechte, in allseitig treuem Fest=
dalten an dem Palladium der Verfassung auch
sortan bewähren und uns die Kraft verleihen, alle
Gefahren, welche Bayern bedrohen mögen, unter
dem Schutze Gottes siegreich zu bestehen.
Indem Wir die gegenwärtige Versammlung
schließen, entbieten Wir Unseren Lieben und
Getreuen die Versicherung Unserer Königlichen
Huld und Gnade.
Gegeben zu Schloß Berg, den 10. Juli 1865.
Ludwig.
v. Meumayr.
v. Koch.
Erhr. v. d. Pfordten.
v. Pfeufer. v. Lutz. v. Vomhard.
v. Pfrehschner.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.