Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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an die Staatscasse zu entrichtende Gebühr 
ist aufgehoben 
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III Den Anträgen, baß vom 1 Octoder 1865 an- 
fangend: 
1) der Art. 42 des Targesetzes vom 28. Mai 1852 
auf die im Art. 37 Ziff. 1 und 2 desselben 
Gesetzes bezeichneten Erben insoferne keine 
Anwendung finden solle, als bei erbsweisem 
Uebergange von Immobiliarvermögen unter 
Eltern und Kindern, sowie unter Ehegatten 
die Besitzveränderungstare von einem dalben 
Kreuzer per Gulden des betreffenden Ver 
mögenswerthes nicht erhoben werden darf; 
2) in Fällen, in welchen der Gemeinschaftsbesie 
bebufs abwechselnder Benützung von Grund. 
stücken getheilt wird zum Zwecke der ausschließ. 
lichen Benützung der Theile, die Tare des 
Art. 24 entfallen solle, 
deren Tragweite zur Zeit nicht bemessen werden 
kann, vermögen Wir jevoch dermalen nicht zu ent- 
sprechen. 
Wir werden übrigens in Erwägung nehmen, 
ob und in welcher Ausdehnung diese Wünsche bei 
Entwerfung des nächsten Budgets berücksichtigt 
werden können, und bearftraqen Unser Staats. 
ministerium der Finanzen, die nöthigen Ermittlungen 
inzwischen zu pflegen. 
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— — 
Indem Wir Unseren Lieben und Geireuen 
diesen Abschied ertheilen, überblicken Wir mit Be- 
friedigung die Ergebnisse der nunmehr zum Ab- 
schlusse gelangten Sitzungsperiode. 
In dankenswerther Vorsorge für die Bedürf- 
nisse der materiellen Wohlfadrt des Landes, sowie 
für die Anforderungen des Staatshaushaltes und 
der Heeresverwaltung hat die Landesvertretung 
ihre Hingebung auf's Neue bewährt. 
In Zukunft wird die Regelung des Staatshaus- 
haltes wesentlich durch das Gesetz über Abkürzung 
der Finanzperioden erleichtert werden. 
Zur möglichst raschen Verwirklichung Unserer 
landesväterlichen Absichten durch zeitgemäße Reform 
der socialen Gesetze, sowie der Eivilprozeßordnung 
den Ansorderungen der Gegenwart zu genügen, 
sind die entsprechenden Einleitungen getrosfsen. 
Die beklagenswerthen Verirrungen einer politisch 
erregten Zeit sind der Vergessenheit überliefert. 
Das geschichtlich gedeiligte Band, welches 
Bayerns Fürsten und Bayerns Volk zu allen 
Zeiten geeinigt hat, wird sich in hingebender Liebe zu 
dem tdeueren Vaterlanve, in gewissenhafter Achtung 
der beiderseitigen Rechte, in allseitig treuem Fest= 
dalten an dem Palladium der Verfassung auch 
sortan bewähren und uns die Kraft verleihen, alle 
Gefahren, welche Bayern bedrohen mögen, unter 
dem Schutze Gottes siegreich zu bestehen. 
Indem Wir die gegenwärtige Versammlung 
schließen, entbieten Wir Unseren Lieben und 
Getreuen die Versicherung Unserer Königlichen 
Huld und Gnade. 
Gegeben zu Schloß Berg, den 10. Juli 1865. 
Ludwig. 
v. Meumayr. 
v. Koch. 
Erhr. v. d. Pfordten. 
v. Pfeufer. v. Lutz. v. Vomhard. 
v. Pfrehschner. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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