Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vermehrung des Kriegsmaterials, dann Ar- 
mirung und Proviantirung der Landesfest- 
ungen über Abzug der für diese Zwecke 
schon vorhandenen Fonds ein einmaliger 
außerordentlicher Credit von 
15,300,000 fl. 
(zehn fünf Millionen dreihunderttausend 
Gulden) 
eröffnet. 
Artikel 2. 
Ferner wird für die Dauer des über den 
gewöhnlichen Friedensetat erhöhten Bedarfes 
für den laufenden Unterhalt des Kriegs- 
standes des k. Heeres ein Zuschuß zu dem 
Friedensetat und zwar für den Fall des Be- 
darfes bis zum Schlusse dieses Etatsjahres 
ein außerordentlicher Credit von 
16,2 12,000 fl. 
(zehn sechs Millionen zweihundert zwölf- 
tausend Gulden) 
eröffnet. 
Artikel 3. 
Es wird zur Deckung des im Artikel 1 
und 2 festgesetzten Bedarfes ein Credit von 
31,512,000 fl. (dreißig eine Million, fünf- 
hundert zwölftausend Gulden) eröffnet, wo- 
Gegeben München den 24. Juni 1866. 
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von 5,000,000 fl. aus den Mehreinnahmen 
der VIII. Finanzperiode zu entnehmen sind. 
Zu demselben Zwecke soll (unter Abän- 
derung der lit a Ziff. I g. 7 Tit. II des 
Finanzgesetzes für die VIII. Finanzperiode) 
der Ueberschuß des Malzaufschlages über den- 
jenigen Bedarf, welcher zur Erfüllung der 
den Gläubigern zugesicherten Heimzahlungen 
erforderlich ist, verwendet und an obigem 
Bedarfe in Abrechnung gebracht werden. 
Es wird der k. Staatsminister der Finanzen 
ermächtigt, für den Restbetrag ein auf die 
Staatsfonds zu versicherndes Anlehen auf- 
zunehmen und das Anlehenscapital um den 
Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten 
dann der Verzinsung während der gegen- 
wärtigen Finanzperiode zu erhöhen. 
Die Bestimmungen über die Tilgung 
werden den jeweiligen Finanzgesetzen vorbe- 
halten. 
Artikel 4. 
Insoweit die durch gegenwärtiges Gesetz 
bewilligten Mittel schon vor Verabschiedung 
des Gesetzes verwendet wurden, wird deren 
Verwendung hiemit nachträglich genehmigt. 
Lud wig. 
Krhr. v. d. Pfordten. v. Pfeufer. 
v. Bomhard. 
v. Pfretzschner. v. Vogel. 
v. Ningelmann, Staatsrath. Krhr. v. Notberg, Generalmajor. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
S. von Dobell.
	        
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