Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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bewilligten Anlehenscredite mit Gesetzeskraft 
m Verordnungswege auch noch andere 
Finanzoperationen vorzunehmen, welche eine 
gesetzliche Feststellung erfordern würden, 
und zwar: 
„Lombard-Anleihen mit Hinterlegung 
von Werthpapleren“, 
„ verzinsliche Kassa-Anweisungen im 
Maximalbetrage von 12 Millionen 
Gulden“, 
„verzinsliche Anleihe mit verloosbaren 
Prämien, 
eventuell, wenn durch die obigen Modali- 
täten der nothwendig gewordene Bedarf 
nicht zu beschaffen sein sollte, 
„uUnverzinsliche Kassa-Anweisungen aus- 
zugeben, welche im Verkehr als ge- 
setzliche Zahlungsmittel anzunehmen 
8. 
sind, in Beträgen nicht unter 5 Gul- 
den und #m Marimalbetrag von 10 
Millionen unter Einhaltung des §F. 22 
der Münzronvention vom 1. Mai 
1857. 
Artikel 2. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist 
ferner ermächtigt, sämmtliche directen Steuern 
und Steuerbeischläge des Jahres 1866/67 
von denjenigen Steuerpflichtigen, welche zu 
einer freiwilligen Vorausentrichtung bereit 
sind, schon im Jahre 1865/66 zu erheben 
und die eingehenden Beträge zur theilweisen 
Deckung der Kosten der Militärverwaltung 
vorschußweise gegen seinerzeitige Refundirung 
aus den durch die Creditoperationen zu be- 
schaffenden Mitteln zu verwenden. 
Gegeben München, den 24. Juni 1866. 
Ludwig. 
Erhr. v. d. Pfordten. v. erfer. 
v. Ringelmann, Staatsrath. 
v. Vomhard. 
krhr. v. Notberg, Gencralmajor. 
v. Pfretzschner. v. Voyel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsrathes, 
S. von Hobell.
	        
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