Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Gesetz, die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zinsen betr. 
Gesetz, 
die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Zinsen betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von BPayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von VJayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die dermalen noch bestehenden Beschrän- 
kungen des vertragsmäßigen Zinsfußes und 
der Höhe der Conventionalstrafen, welche 
statt der Zinsen für den Fall der zur be- 
stimmten Zeit nicht erfolgenden Leistung 
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