Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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bedungen worden, desgleichen die in Bezieh- 
ung auf vertragsmäßige Festsetzung der Ver- 
zinslichkeit verfallener Zinsen bestehenden 
Verbote und Beschränkungen sind aufgehoben. 
Artikel 2. 
Rückständige Zinsen können in ihrem 
Gesammtbetrage auch dann gefordert werden, 
wenn sie das Gapital übersteigen. 
Artikel 3. 
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbe- 
sondere auch der Verzugszinsen, wird für 
das ganze Königreich bei Verbindlichkeiten 
aus Handelsgeschäften auf sechs, bei 
allen übrigen Verbindlichkeiten auf fünf vom 
Hundert jährlich festgesetzt. 
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Gleicher Zinsfuß greift Platz, wenn ein 
Schuldner landesübliche Zinsen zu zahlen 
hat, oder wenn nur die Verzinslichkeit einer 
Schuld ohne Bestimmung der Höhe des 
Zinsfußes festgesetzt ist. 
Wird jedoch die Zahlung einer Schuld 
verzögert, für welche ein höherer als der im 
Absatz 1 bestimmte Zins bedungen war, so 
bleibt dieser höhere Zins auch für die Ver- 
zugszinsen maßgebend. 
Artikel 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Ver- 
kündung im Gesetzblatte, beziehungsweise im 
Amtsblatte der Pfalz, in Wirksamkeit. 
Gegeben Hohenschwangau, den 5. December 1867. 
Lud wig. 
fürst von Hohenlohe. 
v. SIchlör. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Perhmann. 
Krhr. v. Pranchh. 
v. Greseer. 
v. Cutz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell.
	        
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