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bedungen worden, desgleichen die in Bezieh-
ung auf vertragsmäßige Festsetzung der Ver-
zinslichkeit verfallener Zinsen bestehenden
Verbote und Beschränkungen sind aufgehoben.
Artikel 2.
Rückständige Zinsen können in ihrem
Gesammtbetrage auch dann gefordert werden,
wenn sie das Gapital übersteigen.
Artikel 3.
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbe-
sondere auch der Verzugszinsen, wird für
das ganze Königreich bei Verbindlichkeiten
aus Handelsgeschäften auf sechs, bei
allen übrigen Verbindlichkeiten auf fünf vom
Hundert jährlich festgesetzt.
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Gleicher Zinsfuß greift Platz, wenn ein
Schuldner landesübliche Zinsen zu zahlen
hat, oder wenn nur die Verzinslichkeit einer
Schuld ohne Bestimmung der Höhe des
Zinsfußes festgesetzt ist.
Wird jedoch die Zahlung einer Schuld
verzögert, für welche ein höherer als der im
Absatz 1 bestimmte Zins bedungen war, so
bleibt dieser höhere Zins auch für die Ver-
zugszinsen maßgebend.
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Ver-
kündung im Gesetzblatte, beziehungsweise im
Amtsblatte der Pfalz, in Wirksamkeit.
Gegeben Hohenschwangau, den 5. December 1867.
Lud wig.
fürst von Hohenlohe.
v. SIchlör.
v. Pfretzschner. Frhr. v. Perhmann.
Krhr. v. Pranchh.
v. Greseer.
v. Cutz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Teb. von Kobell.