Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Ablösung des gewerblichen Chehaftsreichnisses 
erhalten soll, entscheidet vor Allem das güt- 
liche Uebereinkommen der Betheiligten, welches 
mit der Protokollirung vor der Districts- 
Verwaltungsbehörde rechtswirksam wird 
Artikel 3. 
Kömmt ein solches Uebereinkommen nicht 
zu Stande, so wird die Entschädigung vurch 
Schätzung und amtliche Feststellung mit An- 
wendung der en Artikeln 4—8 ausge- 
sprochenen Grundsätze ermittelt. 
Artikel 1. 
Der Antrag auf Ablösung eines Che- 
hafts-Verhältnisses ist bei der nach den all- 
gemeinen Competenz-Vorschriften zuständi- 
gen Districts-Verwaltungsbehörde schriftlich 
einzubringen oder mundlich zu Protokoll zu 
erklären. 
In einer zu diesem Zwecke anzuberau- 
menden Tagfahrt haben die Betheiligten die 
Reichnisse und Gegenleistungen für den Zeit- 
raum eines Jahres genau anzugeben sowohl 
nach deren Beschaffenheit als deren Umfang. 
Reichnisse und Gegenleistungen, welche seit 
zwanzig Jahren nicht mehr geleistet worden 
sind, bleiben außer Berücksichtigung. 
Artikel 5. 
Das Verfahren ist protokollarisch münd- 
lich und findet unter Zulassung von Anwälten, 
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jedoch mit Ausschluß jeves Schriftenwechsels 
statt. 
Bei Verhandlungstagfahrt hat jede 
Partei einen Schätzmann zu benennen, wid- 
rigenfalls derselbe von der Districts-Ver- 
waltungsbehörde bestimmt ird. 
Arrifel 6. 
Die beiden Schätzleute der Parteien haben 
in Gemeinschaft mit einem von der Districts- 
Verwaltungsbehoörde als Obmann zu be- 
stellenden dritten Schätzer, nachdem sie sämmt- 
lich Handgelubde verpflichtet worden, 
die liquidirten Reichnisse und Gegenleistungen 
unter Berücksichtigung der ihnen von der 
Behörde Verfügung gestellten urkund- 
lichen oder sonstigen Nachweise nach ihrem 
den örtlichen Verhältnissen angemessenen ge- 
genwartigen Werthe zu schätzen, und das 
motivirte Ergebniß ihrer Schätzung — im Falle 
der Uebereinstimmung gemeinschaftlich, 
Falle abweichender Meinung jeder einzeln — 
zu Protokoll zu geben oder schriftlich der Be- 
börde zu überreichen. 
Artikel 7. 
Gegen das Resultat der Schätzung stehr 
den Parteien eine Berufung nicht zu. 
Die Districts = Verwaltungsbehörde har 
innerhalb der Grenzen der abgegebenen Gut- 
achten den Werth der Reichnisse und Ge- 
geuleistungen festzusetzen. Der hiernach sich
	        
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