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ergebende Ueberschuß bildet die Grundlage
für die Ablösungssummie.
Durch Baarerlag des zwanzigfachen Be-
trages jenes Ueberschusses an den Bezugs-
berechtigten wird das Ebebafts-Verhältniß
abgelösr.
Artikel 8.
Gegen den Beschluß der Districts = Ver-
waltungsbehörde steht den Parteien binnen
einer uncistreckbaren Frist von vierzehn Lagen
die Berufung an die Kreisregierung, Kammer
des Innern, zu.
Die Berufung ist bei der ersten Instanz
zu Prokokoll zu geben oder sohriftlich und
einfach einzureichen.
Auch die zweite Instanz hat sich bei Fest-
setzung der Ablösungssumme innerbh alb der
Grenzen der Schätungs-Resultate zu halten.
Die Definitiv-Entscheidung der Kreisre-
gierung ist auf Grund collegialer Berathung
u fassen.
Artikel 9.
Die Verhandlungen über Ablosung der
Ehehafts-Verhältnisse sind tar= und stem-
pelfrei. Die Schägtungskosten haben beide
Theile gemeinschaftlich zu tragen. Die von
den Bezugsberechtigten auf Verlangen des
Pflichtigen auszustellende Quittung kann
kostenfrei bei der Districts-Verwaltungsbehbrde
zu Protokoll gegeben werden. Wird eine
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Berufung (Art. 9. als unbegrundet ver-
worfen, so unterliegen die Verbandlungen
und Bescheide der II. Instant der Tar= und
Stempelpflicht, und hat der Appellant die
Kosten zu tragen.
Artikel 10.
Ist der Bestand des Rechtes, dessen Natur,
oder der Umfang der Reichnisse oder der Ge-
genleistungen einer gewerblichen Ehehaft be-
stritten, so bleibt in diesen Richtungen die
Zuständigkeit der Gerichte vorbehalten.
Die Durchführung der Ablôfung des Ehe-
hafts-Verhältnisses vor den Verwaltungs-
Behörden ist vurch die vorgängige rechts-
kräftige Cutscheidung der Absatz 1 er-
wähnten Srreitigkeiten, wo solche besteben,
bedingt.
Artitel 11
Die Ablösungesumme, welche endgiltig
feststeht, ist vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 13 Absatz 1 und vorbehaltlich
abweichenden Uebereintommens der Bethei-
ligten mit dem Schlufse ves Jahres, in welchem
der die Ablösung feststellende Beschluß gefaßt,
oder ein über dieselbe zu Stande gekommenes
gütliches Uebereinkommen protokollirt wurde,
zu bezahlen, und von da an im Falle ein-
tretenden Verzuges mit fünf vom Hunderr
zu verzinsen. Mit demselben Zeitpunttr er-
löschen alle aus dem abgelbsten Chehafts-