Bestimmung
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nachfolger eines Miteigentümers nur
geltend gemacht werden, wenn sie im
Grundbuch eingetragen sind. 1008.
Einführungsgesetz.
Soweit in dem B. G. B. oder in diesem
G. die Regelung den L. G. vorbehalten
oder bestimmt ist, daß landesg. Vorschriften
unberührt bleiben oder erlassen
werden können, bleiben die bestehenden
landesg. Vorschriften in Kraft und
konnen neue landesg. Vorschriften erlassen
werden.
Gehörte der Verschollene bei dem Beginne
der Verschollenheit einem fremden
Staate an, so kann er im Inlande
nach den deutschen G. mit Wirkung
für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche
sich nach den deutschen G. bestimmen,
sowie mit Wirkung für das im Inlande
befindliche Vermögen für tot
erklärt werden; die Vorschriften des
§ 2369 Abs. 2 des B.G.B. finden
entsprechende Anwendung.
Hatte ein verschollener ausländischer
Ehemann seinen letzten Wohnsitz im
Inlande und ist die im Inlande zurückgebliebene
oder dahin zurückgekehrte
Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer
Verheiratung mit dem Verschollenen
Deutsche gewesen, so kann auf ihren
Antrag der Verschollene im Inlande
nach den deutschen G. ohne die im
Abs. 2 bestimmte Beschränkung für
tot erklärt werden. 77.
Die Form eines Rechtsgeschäfts bestimmt
sich nach den G., welche für
das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts
bildende Rechtsverhältnis maßgebend
sind.
Die Form einer Ehe, die im Inlande
geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich
nach den deutschen G.
s. Ehe 8 1362.
Die Legitimation eines unehelichen
Kindes sowie die Annahme an Kindesstatt
bestimmt sich, wenn der Vater
514
Art.
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56
Bestimmung
zur Zeit der Legitimation oder der
Annehmende zur Zeit der Annahme
die Reichsangehörigkeit besitzt, nach
den deutschen G.
Unter Zustimmung des Bundesrats
kann durch Anordnung des Reichskanzlers
bestimmt werden, daß gegen
einen ausländischen Staat sowie dessen
Angehörige und ihre Rechtsnachfolger
ein Vergeltungsrecht zur Anwendung
gebracht wird.
Der Art. 7 des G., betreffend den
Wucher, vom 24. Mai 1880 (R.
Gesetzbl. S. 109) in der Fassung des
Art. II des Gesetzes, betreffend Ergänzung
der B. über den Wucher,
vom 19. Juni 1893 (R. G. Bl. S. 197)
wird aufgehoben.
Die privatrechtlichen Vorschriften der
L. G. treten außer Kraft, soweit nicht in
dem B. G. B. oder in diesem G. ein
anderes bestimmt ist.
56 Unhberührt bleiben die B. der Staats-67
67
verträge, die ein Bundesstaat mit einem
ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten
des B. G. B. geschlossen hat.
In Ansehung der Landesherrn und
der Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie der Mitglieder der
Fürstlichen Familie Hohenzollern
finden die Vorschriften des B.G. B.
nur insoweit Anwendung, als nicht
besondere Vorschriften der Hausverfassungen
oder der L.G. abweichende
B. enthalten.
Das Gleiche gilt in Ansehung der
Mitglieder des vormaligen Hannoverschen
Königshauses, des vormaligen
Kuthessischen und des vormaligen
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
%, 67.
Ist nach landesg. Vorschrift wegen
Beschädigung des Grundstücks durch
Bergbau eine Entschädigung zu gewähren,
so finden die Vorschriften