Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bestimmung

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nachfolger  eines  Miteigentümers  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  sie  im
Grundbuch  eingetragen  sind.  1008.
Einführungsgesetz.

Soweit  in  dem  B.  G.  B.  oder  in  diesem
G.  die  Regelung  den  L.  G.  vorbehalten
oder  bestimmt  ist,  daß  landesg.  Vorschriften
  unberührt  bleiben  oder  erlassen
werden  können,  bleiben  die  bestehenden
landesg.  Vorschriften  in  Kraft  und
konnen  neue  landesg.  Vorschriften  erlassen
  werden.

Gehörte  der  Verschollene  bei  dem  Beginne
der  Verschollenheit  einem  fremden
Staate  an,  so  kann  er  im  Inlande
nach  den  deutschen  G.  mit  Wirkung

für  diejenigen  Rechtsverhältnisse,  welche

sich  nach  den  deutschen  G.  bestimmen,
sowie  mit  Wirkung  für  das  im  Inlande
  befindliche  Vermögen  für  tot
erklärt  werden;  die  Vorschriften  des

§  2369  Abs.  2  des  B.G.B.  finden

entsprechende  Anwendung.

Hatte  ein  verschollener  ausländischer
Ehemann  seinen  letzten  Wohnsitz  im
Inlande  und  ist  die  im  Inlande  zurückgebliebene
  oder  dahin  zurückgekehrte
Ehefrau  Deutsche  oder  bis  zu  ihrer
Verheiratung  mit  dem  Verschollenen
Deutsche  gewesen,  so  kann  auf  ihren
Antrag  der  Verschollene  im  Inlande
nach  den  deutschen  G.  ohne  die  im
Abs.  2  bestimmte  Beschränkung  für
tot  erklärt  werden.  77.

Die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt
  sich  nach  den  G.,  welche  für
das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
bildende  Rechtsverhältnis  maßgebend
sind.

Die  Form  einer  Ehe,  die  im  Inlande
geschlossen  wird,  bestimmt  sich  ausschließlich
  nach  den  deutschen  G.

s.  Ehe  8  1362.

Die  Legitimation  eines  unehelichen
Kindes  sowie  die  Annahme  an  Kindesstatt
  bestimmt  sich,  wenn  der  Vater

514

 

Art.

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56

Bestimmung

zur  Zeit  der  Legitimation  oder  der
Annehmende  zur  Zeit  der  Annahme
die  Reichsangehörigkeit  besitzt,  nach
den  deutschen  G.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats
kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
  bestimmt  werden,  daß  gegen
einen  ausländischen  Staat  sowie  dessen
Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger
ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung
gebracht  wird.

Der  Art.  7  des  G.,  betreffend  den
Wucher,  vom  24.  Mai  1880  (R.
Gesetzbl.  S.  109)  in  der  Fassung  des
Art.  II  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung
  der  B.  über  den  Wucher,
vom  19.  Juni  1893  (R.  G.  Bl.  S.  197)
wird  aufgehoben.

Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der
L.  G.  treten  außer  Kraft,  soweit  nicht  in
dem  B.  G.  B.  oder  in  diesem  G.  ein
anderes  bestimmt  ist.

56  Unhberührt  bleiben  die  B.  der  Staats-67



67

verträge,  die  ein  Bundesstaat  mit  einem
ausländischen  Staate  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.  G.  B.  geschlossen  hat.

In  Ansehung  der  Landesherrn  und
der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der
Fürstlichen  Familie  Hohenzollern
finden  die  Vorschriften  des  B.G.  B.
nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht
besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  oder  der  L.G.  abweichende
B.  enthalten.

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der
Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen
Kuthessischen  und  des  vormaligen
Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.
%,  67.

Ist  nach  landesg.  Vorschrift  wegen
Beschädigung  des  Grundstücks  durch
Bergbau  eine  Entschädigung  zu  gewähren,
  so  finden  die  Vorschriften