Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 347. 
Wenn der Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung ein vollständiges 2. Besonbere 
Bekenntniß der That abgelegt hat, so ist der Gerichtshof, insofern nicht gleich- Fuatbeh 
zeitig über Mitangeklagte zu erkenmen ist, hinsichtlich deren diese Voraus eing ber Ungenagte 
nicht zutrifft, befugt, lue vorgöngige Bildung des Schwurgerichts zu verhandeln, mir 
und zu der letzteren erst dann zu ii „ wenn sich die Zuziehung der Ge- Jdtre 
schworenen als erforderlich herausstellt. Es muß jedoch, wenn dieser Fall lenatih ang 
eintritt, vor den Geschworenen mit der Verhandlung von Neuem begonnen bet. 
werden. 
Sechoter Abschnitt. 
Von dem Verfahren beim Ausbleiben des Angeklagten. 
K. 348. 
Dem nicht verhaffeten Angeklagten ist bei seiner Vorladung vor den Schwur- 
gerichtshof für den Fall seines Ausbleibens die Warnung zu stellen, daß die ihm 
zur Last gelegte That als zugestanden angenommen werden würde. 
G. 349. 
Bleibt der Angeklagte ungeachtet gehöriger und rechtzeitiger Vorladung 
(#. 218. bis 220. 348.) bei der Gäptverlteenrluß aus, oder entzieht er sich der- 
selben vor verkündetem Ausspruche der Geschworenen, so wird, falls seine alsdann 
stets zu beschließende Verhaftung sich als nicht ausführbar herausstellt, entweder 
noch in derselben, oder in der nächsten Sitzungsperiode zur Hauptverhandlung in 
Gemäßheit des F. 456. geschritten, ohne daß es einer vorgängigen Bekanntmachung 
des hierzu bestimmten Sitzungstages bedarf. Es kommen alsdann die #. 458. 
bis 461. 466. und 467. zur Anwendung. 
Es kann in dieser Weise auch schon in der ersten zur Hauptverhandlung 
bestimmten Sitzung verfahren werden, falls Gründe für die Annahme vorliegen, 
daß die Verhaftung des Angeklagten nicht zu bewerkstelligen ist. 
Vierzehnter Titel. 
Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der Strafkammer. 
C. 350. 
Bleibt der nicht verhaftete Angeklagte trotz gehöriger und rechtzeitiger Vor- 1. vofehern 
ladung (§6. 218. bis 220., 195.) in der Sitzung zur Hauptverhandlung aus, beim Ausble 
oder *t er sich wieder, so wird seiner Mwes eit ungeachtet zur Beweis= adge 
aufnahme und ferneren Hauptverhandlung geschritten. 
(Nr. 6704.) 5S. 351.
	        
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