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K. 347.
Wenn der Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung ein vollständiges 2. Besonbere
Bekenntniß der That abgelegt hat, so ist der Gerichtshof, insofern nicht gleich- Fuatbeh
zeitig über Mitangeklagte zu erkenmen ist, hinsichtlich deren diese Voraus eing ber Ungenagte
nicht zutrifft, befugt, lue vorgöngige Bildung des Schwurgerichts zu verhandeln, mir
und zu der letzteren erst dann zu ii „ wenn sich die Zuziehung der Ge- Jdtre
schworenen als erforderlich herausstellt. Es muß jedoch, wenn dieser Fall lenatih ang
eintritt, vor den Geschworenen mit der Verhandlung von Neuem begonnen bet.
werden.
Sechoter Abschnitt.
Von dem Verfahren beim Ausbleiben des Angeklagten.
K. 348.
Dem nicht verhaffeten Angeklagten ist bei seiner Vorladung vor den Schwur-
gerichtshof für den Fall seines Ausbleibens die Warnung zu stellen, daß die ihm
zur Last gelegte That als zugestanden angenommen werden würde.
G. 349.
Bleibt der Angeklagte ungeachtet gehöriger und rechtzeitiger Vorladung
(#. 218. bis 220. 348.) bei der Gäptverlteenrluß aus, oder entzieht er sich der-
selben vor verkündetem Ausspruche der Geschworenen, so wird, falls seine alsdann
stets zu beschließende Verhaftung sich als nicht ausführbar herausstellt, entweder
noch in derselben, oder in der nächsten Sitzungsperiode zur Hauptverhandlung in
Gemäßheit des F. 456. geschritten, ohne daß es einer vorgängigen Bekanntmachung
des hierzu bestimmten Sitzungstages bedarf. Es kommen alsdann die #. 458.
bis 461. 466. und 467. zur Anwendung.
Es kann in dieser Weise auch schon in der ersten zur Hauptverhandlung
bestimmten Sitzung verfahren werden, falls Gründe für die Annahme vorliegen,
daß die Verhaftung des Angeklagten nicht zu bewerkstelligen ist.
Vierzehnter Titel.
Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der Strafkammer.
C. 350.
Bleibt der nicht verhaftete Angeklagte trotz gehöriger und rechtzeitiger Vor- 1. vofehern
ladung (§6. 218. bis 220., 195.) in der Sitzung zur Hauptverhandlung aus, beim Ausble
oder *t er sich wieder, so wird seiner Mwes eit ungeachtet zur Beweis= adge
aufnahme und ferneren Hauptverhandlung geschritten.
(Nr. 6704.) 5S. 351.