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Artikel 2.
Unter Malz wird alles könstlich zum
Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Artikel 3.
Steuerbar wird das Malz, sobald es für
den Zweck der Erzeugung von Bier, Brannt-
wein und anderen Spirituosen, von Essig
oder Hefe (Germ) zum Brechen zur
Mühle,— das Getreide, sobald es zum Zwecke
der Erzeugung von Branntwein und anderen
Spirituosen, von Essig oder Hefe zur Be-
arbeitung als Grünmalz an den Be-
triebsort gelangt.
Artikel 4.
Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der
Verwendung im aufschlagpflichtigen Betriebe
aufschlagfrel.
Artikel 5.
Die Verwendung von ungemälztem Ge-
treide für sich oder im Gemische mit Malz
(Mischling) zur Fabrication von Brannt-
wein, Essig und Hefe ist zulässig, unterliegt
aber den bestehenden Controlvorschriften.
Zur Mühle gebracht, ist solches Gemisch
nach seinem ganzen Maßgehalte als auf-
schlagpflichtiges Malz zu behandeln, und
finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes
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vom Malze auch auf dieses Gemisch An-
wendung.
Artikel 6.
Soll Malz zu anderen als den im Arti-
kel 3 bezeichneten Zwecken gebrochen, oder
Grünmalz zu anderen als den in jenem
Artikel bezeichneten Zwecken bereitet werden,
so ist dasselbe von der Aufschlagentrichtung
befreit.
Es muß jedoch in diesen Fällen dem
Aufschlagelnnehmer eine schriftliche Declara-
tion übergeben und vorbehaltlich der sonst
bestehenden Controlvorschriften die Art der
Verwendung auf der zu erholenden Polette
ausdrücklich bemerkt werden.
Die Verwendung von ausbschlagfreiem
Malz oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen
Zwecken ist verboten.
Verbot der Malzsurrogate.
Artikel 7.
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier
statt Malzes (Dörr= oder Luftmalzes) Stoffe
irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz
oder ungemälztes Getreide für sich, sowie
mit ungemälztem Getreide vermischtes Malz
zu verwenden.
Zur Erzeugung von Braundbier darf nur
aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden.