Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 2. 
Unter Malz wird alles könstlich zum 
Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Artikel 3. 
Steuerbar wird das Malz, sobald es für 
den Zweck der Erzeugung von Bier, Brannt- 
wein und anderen Spirituosen, von Essig 
oder Hefe (Germ) zum Brechen zur 
Mühle,— das Getreide, sobald es zum Zwecke 
der Erzeugung von Branntwein und anderen 
Spirituosen, von Essig oder Hefe zur Be- 
arbeitung als Grünmalz an den Be- 
triebsort gelangt. 
Artikel 4. 
Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der 
Verwendung im aufschlagpflichtigen Betriebe 
aufschlagfrel. 
Artikel 5. 
Die Verwendung von ungemälztem Ge- 
treide für sich oder im Gemische mit Malz 
(Mischling) zur Fabrication von Brannt- 
wein, Essig und Hefe ist zulässig, unterliegt 
aber den bestehenden Controlvorschriften. 
Zur Mühle gebracht, ist solches Gemisch 
nach seinem ganzen Maßgehalte als auf- 
schlagpflichtiges Malz zu behandeln, und 
finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes 
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vom Malze auch auf dieses Gemisch An- 
wendung. 
Artikel 6. 
Soll Malz zu anderen als den im Arti- 
kel 3 bezeichneten Zwecken gebrochen, oder 
Grünmalz zu anderen als den in jenem 
Artikel bezeichneten Zwecken bereitet werden, 
so ist dasselbe von der Aufschlagentrichtung 
befreit. 
Es muß jedoch in diesen Fällen dem 
Aufschlagelnnehmer eine schriftliche Declara- 
tion übergeben und vorbehaltlich der sonst 
bestehenden Controlvorschriften die Art der 
Verwendung auf der zu erholenden Polette 
ausdrücklich bemerkt werden. 
Die Verwendung von ausbschlagfreiem 
Malz oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen 
Zwecken ist verboten. 
Verbot der Malzsurrogate. 
Artikel 7. 
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier 
statt Malzes (Dörr= oder Luftmalzes) Stoffe 
irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz 
oder ungemälztes Getreide für sich, sowie 
mit ungemälztem Getreide vermischtes Malz 
zu verwenden. 
Zur Erzeugung von Braundbier darf nur 
aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden.
	        
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