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ein Vierling gebrochenen Trockenmalzes gleich
sechs Metzen ungebrochenen Trockenmalzes,
belm Bruche auf Walzmühlen sieben Metzen
drei Vierling gebrochenen Malzes gleich sechs
Metzen ungebrochenen Malzes zu rechnen.
Im Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trocken-
malz zur Mühle gebracht worden ist.
Bei Grünmalz ist die Mehrung im Maße
des Getreides nach geschehener Einweichung
um die Hälfte, nach der Bearbeitung auf
der Quetschmaschin: um ein Drittheil höher
anzunehmen.
Mindermaß.
Artikel 18.
Ergibt sich bei dem Messen des Malzes
oder Getreides gegenüber dem Vortrage der
Polette ein Mindermaß und ist dessen Be-
trag von dem Malzbrecher, Brenner oder
Sudwerkführer in dem vorgeschriebenen Re-
gister (Art. 33) eingetragen und auf der
Polette vorgemerkt worden, so wird der dem
Mindermaße entsprechende Betrag an dem
Aufschlaggefälle in Abrechnung gebracht.
Ungetrennte Verbringung.
Artikel 19.
Malz oder zur Grünmalzbereitung be-
stimmtes Getreide ist ohne Unterbrechung
des Transportes auf einmal zur Mühle oder
in die zur Abmessung dienende Loralität
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und ebenso von da an den Betriebsort zu
bringen.
Tageszeit für die Bearbeitung.
Artikel 20.
Malz darf zur Brechmühle, Getreide zur
Grünmalzbereitung an den Betriebsort nur
in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis
acht Uhr Abends gebracht, gemessen, bear-
beitet und wieder weggebracht werben.
Eine Ausnahme von der Bestimmung
dieses und des Art. 19 kann vorübergehend
von dem Aufschlageinnehmer, im Falle die-
selbe sich jedoch auf länger als acht Tage
erstrecken soll, nur mit Genehmigung des
Oberaufschlagamtes gestattet werden.
Benützung autländischer Mühlen und
Quetschmaschinen.
Artikel 21.
Derjenige, welcher auf einer ausländischen
Möhle Malz brechen oder auf einer Quetsch-
maschine im Auslande Grünmalz bearbeiten
will, hat dies bei der vorgängig gebotenen
Erholung der Polette zu declariren.
Bei der Rückkehr mit dem Malze ist bin-
nen zwölf Stunden dem für den Bestim-
mungsort des Malzes zuständigen Aufschlag-
Einnehmer behufs der weiter erforderlichen
Controle Anzeige zu erstatten.