Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ein Vierling gebrochenen Trockenmalzes gleich 
sechs Metzen ungebrochenen Trockenmalzes, 
belm Bruche auf Walzmühlen sieben Metzen 
drei Vierling gebrochenen Malzes gleich sechs 
Metzen ungebrochenen Malzes zu rechnen. 
Im Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß Trocken- 
malz zur Mühle gebracht worden ist. 
Bei Grünmalz ist die Mehrung im Maße 
des Getreides nach geschehener Einweichung 
um die Hälfte, nach der Bearbeitung auf 
der Quetschmaschin: um ein Drittheil höher 
anzunehmen. 
Mindermaß. 
Artikel 18. 
Ergibt sich bei dem Messen des Malzes 
oder Getreides gegenüber dem Vortrage der 
Polette ein Mindermaß und ist dessen Be- 
trag von dem Malzbrecher, Brenner oder 
Sudwerkführer in dem vorgeschriebenen Re- 
gister (Art. 33) eingetragen und auf der 
Polette vorgemerkt worden, so wird der dem 
Mindermaße entsprechende Betrag an dem 
Aufschlaggefälle in Abrechnung gebracht. 
Ungetrennte Verbringung. 
Artikel 19. 
Malz oder zur Grünmalzbereitung be- 
stimmtes Getreide ist ohne Unterbrechung 
des Transportes auf einmal zur Mühle oder 
in die zur Abmessung dienende Loralität 
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und ebenso von da an den Betriebsort zu 
bringen. 
Tageszeit für die Bearbeitung. 
Artikel 20. 
Malz darf zur Brechmühle, Getreide zur 
Grünmalzbereitung an den Betriebsort nur 
in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis 
acht Uhr Abends gebracht, gemessen, bear- 
beitet und wieder weggebracht werben. 
Eine Ausnahme von der Bestimmung 
dieses und des Art. 19 kann vorübergehend 
von dem Aufschlageinnehmer, im Falle die- 
selbe sich jedoch auf länger als acht Tage 
erstrecken soll, nur mit Genehmigung des 
Oberaufschlagamtes gestattet werden. 
Benützung autländischer Mühlen und 
Quetschmaschinen. 
Artikel 21. 
Derjenige, welcher auf einer ausländischen 
Möhle Malz brechen oder auf einer Quetsch- 
maschine im Auslande Grünmalz bearbeiten 
will, hat dies bei der vorgängig gebotenen 
Erholung der Polette zu declariren. 
Bei der Rückkehr mit dem Malze ist bin- 
nen zwölf Stunden dem für den Bestim- 
mungsort des Malzes zuständigen Aufschlag- 
Einnehmer behufs der weiter erforderlichen 
Controle Anzeige zu erstatten.
	        
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